Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 840 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO
muss der Drittschuldner, also hier der Arbeitgeber angeben, ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen bzw. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist. Behauptet er eine Abtretung, muss er Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach mitteilen (LAG Hannover NJW 74, 768
), damit Sie diese direkt kontaktieren bzw. prüfen können, ob Sie die Abtretung nach dem Anfechtungsgesetz anfechten können.
Darüber hinaus können Sie natürlich auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der dem Schuldner die Vermögensauskunft abnimmt. Dabei muss der Schuldner dann ebenfalls Angaben zu den Forderungen Dritter gegen ihn machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 6. Mai 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht