Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Fragen rund um die Maklerprovision sind sehr komplex.
Sie machen nur sehr wenig Angaben.
Ein Makler verdient seine Provision, wenn ein Maklervertrag geschlossen, der Makler tätig wurde und auf Grund dieser Tätigkeit der Hauptvertrag (Grundstückskaufvertrag) abgeschlossen wurde.
Für Ihre Frage ist entscheidend, ob Identität zwischen dem Kaufvertrag, den Makler 1 erreichen wollte, und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag besteht.
Keine Identität zwischen dem beabsichtigten und dem geschlossenen Vertrag besteht, wenn sie inhaltlich voneinander abweichen. Das ist bei einer Kaufpreisdifferenz von absolut 85.000 € / relativ rund 10 % der Fall.
Unerhebliche Abweichungen sind dabei aber irrelevant. Für Identität genügt wirtschaftliche Identität.
Der zustandegekommene Vertrag muss wirtschaftlich demjenigen entsprechen, dessen Abschluss der Makler vermittelt hat.
Der Bundesgerichtshof bejahte die wirtschafltlich Identität bei einem Preisnachlass von 15 % (Urt. v. 03.07.2014 - III ZR 530/13
, Rdnr. 21 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 13.12.2007 - III ZR 163/07
).
"Preisnachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig zu verneinen."
Es komme aber immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
> Ob eine "neues" Angebot vorliegt und es somit an der Identität fehlt, die den Provisionsanspruch des ersten Maklers entfallen lässt, kann nicht abschließend beantwortet werden.
Ohne die genauen Umstände zu kennen, spricht Einiges dafür, dass der Makler 1 seine Provision verdient hat, weil der Vertrag, den Sie nun abschließen, mit dem, der über Makler 1 laufen sollte, identisch ist.
Dann ist die Frage zu stellen, ob Makler 2 überhaupt einen Anspruch hat, da Sie das Objekt ja schon kannten.
> Es ist daher nicht auszuschließen, dass zweimal Maklerprovsion zu zahlen ist.
Da es hier um nicht unerhebliche Beträge geht, sollten Sie die Angelegenheit unter Vorlage aller Unterlagen bei einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin vor Ort prüfen lassen.
Das betrifft insbesondere die Vertragsschlüsse, die Art der Maklertätigkeit (Nachweis- oder Vermittlungsmakler) und die Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Kaufvertragsschluss. Auch sollte geprüft werden, ob ein Verbraucherwiderruf (bei einem online geschlossenen Maklervertrag) möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Besten Dank für Ihre äußerst hilfreiche Beratung!
Ich vergaß noch ein wichtiges Detail: das Inserat des ersten Maklers gab 558 Quadratmeter Grundstücksfläche an, das Inserat des zweiten 525 qm.
Führt dieser Tatbestand zu einer veränderten Einschätzung?
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Ergänzung.
Leider besteht auch bei einer Abweichung der Quadratmeter um rund 6 % nach unten wirtschaftliche Identität der Geschäfte, sodass sich die Einschätzung nicht ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt