Notarrechnung für Entwurf ?

| 2. Mai 2018 16:56 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zum Sachverhalt:

Wir wollten uns eine Immobilie zur Kapitalanlage kaufen. Wie heutzutage üblich sollte alles sehr schnell gehen. Wir haben uns von den Verkäufern unter Druck setzen lassen schnellstmöglich einen Notar einzuschalten.

Dies haben wir getan und einen Notar mit der Erstellung des Kaufvertrags-Entwurfes beauftragt.

Bei der weiteren Prüfung der Immobilie stellte sich heraus, dass die Verkäufer falsche Angaben zur Immobilie gemacht haben.

(u.a. waren viel zu hohen Mieteinnahmen angegeben, die Wohnfläche des Dachgeschosses wurde teilweise um 20 % falsch, nämlich zu groß, angegeben).

Daraufhin ist der Kauf gescheitert. Es ist nicht zu einem Beurkundungstermin gekommen.

Jetzt hat uns der Notar aber eine Rechnung für die Erstellung des Kaufvertrags-Entwurfes über mehrere tausend Euro geschickt.

Wir wollen die Rechnung in voller Höhe nicht begleichen. Da sich der tatsächliche Wert des Gebäudes unter anderem wegen der oben beschriebenen Mängel um 60 % reduzierte hätte.

Frage 1:
Muss der Notar den neuen theoretischen Gebäudewert als Grundlage zur Berechnung der Honorarhöhe heranziehen?

Wenn ja, welche Nachweise muss ich dem Notar erbringen, damit er den neuen Gebäudewert zur Berechnung heranziehen? (genügt ein Dreizeiler meinerseits?)
Wieviel % der Summe darf der Notar max. für einen Entwurf in Rechnung stellen?

Frage 2:
Gibt es noch andere Möglichkeiten die Notarrechnung nach unten zu korrigieren?

(ein erstes Gespräch mit dem Notar hat ergeben er möchte von seiner Forderung nicht abweichen)

Frage 3:
Welche Erfolgsaussichten bestehen wenn ich die Verkäufer auf Schadensersatz verklage? Weil mir Notarkosten, aufgrund der falschen Angaben zur Immobilie welche von den Verkäufern gemacht wurden, entstanden sind.

Wie gehen solche Gerichtsverfahren in der Regel aus?
Zu wieviel Prozent an den mir entstandenen Kosten muss sich der Verkäufer beteiligen, sollte er verurteilt werden?

(Selbstverständlich reicht eine grobe unverbindliche Einschätzung, da ihnen der genaue Sachverhalt natürlich nicht bekannt ist).

Gerne kann die Antwort, auch telefonisch an mich übermittelt werden.

Vielen Dank

2. Mai 2018 | 17:44

Antwort

von


(363)
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72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Vorgehen gegenüber dem Notar hat aus meiner Sicht nur wenig Aussicht auf Erfolg. Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert, siehe § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz – GnotKG. Bei einem bloßen Entwurf ist es völlig richtig hier den angedachten Verkaufspreis als Geschäftswert anzusetzen.
Einziger Ansatzpunkt ist daher ein Vorgehen gegenüber dem potentiellen Verkäufer. Schwierig hieran ist zunächst, dass Verträge über Grundstücke der notariellen Beurkundung bedürfen. Natürlich können Sie den Verkäufer nicht zum Abschluss eines notariellen Vertrages zwingen, so dass es immer ein gewissen Risiko gibt, dass ein Kaufvertrag nicht zustande kommt. Die Rechtsprechung ist hier eher verkäuferfreundlich.
Allerdings gibt es insoweit eine interessante neuere Entscheidung des BGH, die ein Urteil des OLG Stuttgarts bestätigte. Der BGH besagt ausdrücklich, dass der (potentielle) Verkäufer dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine Kaufvertragsverhandlung aufgrund einer „besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung" abbricht, siehe BGH, Urteil vom 13.10.2017, Az. V ZR 11/17 .

Für mich macht es kein Unterschied ob der Verkäufer die Verhandlungen aus eigenem Antrieb abbricht, oder er den Kaufinteressenten faktisch dazu zwingt, weil er zuvor unzutreffende Angaben gemacht hat. Allerdings müsste man sich hier noch genauer ansehen, was die genauen Falschangaben waren. Bei den Mieteinnahmen könnte beispielsweise auch ein bloßes Versehen durch das Vertauschen von Kalt- und Warmmiete vorliegen. Weiter ist die Wohnflächenberechnung von Dachgeschossen häufig schwierig, da es an einheitlichen Maßstäben fehlt. Gerne biete ich Ihnen an, dass Sie mir dazu noch weitere Informationen zukommen lassen. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil. Ich würde die Informationen dann sichten und Ihnen einen konkreten Vorschlag unterbreiten. Dies ist natürlich nicht mit weiteren Kosten für Sie verbunden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2018 | 12:37

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