Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Um eine Erbengemeinschaft zu beenden, steht jedem Miterben jederzeit die Möglichkeit offen, die Auseinandersetzung im Sinne von § 2042 BGB
zu verlangen. Dieser Anspruch kann letztlich auch auf dem Klageweg durchgesetzt und führt zur "Erledigung" der Erbengemeinschaft.
Hiervon zu unterscheiden sind etwaige Ansprüche auf Aufwendungs- bzw. Schadenersatz, die Ihnen auch zustehen können, allerdings erst in Kenntnis aller Details abschließend beurteilbar sind. Insofern ist zu untersuchen, ob nicht zumindest ein Teil der aufgewendeten Zeit beziffert und geltend gemacht werden kann. Sofern der Miterbe schuldhaft die Geltendmachung der Ansprüche an die Dritten vereitelt hat, ist er insoweit haftbar (vgl. etwa § 823 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben ...." und führt zur "Erledigung" der Erbengemeinschaft". Dies stellt möglicherweise ein Problem dar, denn mein Bruder und ich sind jetzt die Miteigentümer an einem gr. Haus in Hamburg, das auch einer Erbengemeinschaft (zu der unser Vater gehört hat) gehört und dies soll auch so bleiben. "Erledigung" hört sich für mich so an, als wäre diese Ergbengemeinschaft dann beendet. Mir geht nur darum, dass wir die Rechungen bezahlen und Schulden eintreiben. Welche Möglichkeiten gibt es dazu?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
In der Tat beendet die Auseinandersetzung die Erbengemeinschaft insgesamt. Aufgrund der obigen Angaben war ich der Ansicht, dass diese Ihren Interessen entsprechen dürfte. Sollte nicht die "große" Auseinandersetzung gesucht werden, können Ihre zivilrechtlichen Ansprüche auch separat geltend gemacht werden.
Hier ist zunächst zu prüfen, welche Anspürche dies im Detail betrifft, anschließend kann nach einer ggf. fruchtlos verlaufenden außergeichtlichen Aufforderung zur Mitwirkung bzw. Zahlung auch der Zivilrechtsweg beschritten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt