Nießbrauch/Erbschaft, Regelung bei Scheidung

11. April 2018 10:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo!
Im Jahr 2001 überschrieben mir meine Eltern unter anderem eine Wohnung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs bis zum Verkauf dieser Wohnung. Im Jahr 2011 habe ich geheiratet. Im Jahr 2012 haben mein Mann und ich gemeinsam ein Haus erworben (mit jeweiligem Eigenkapital und Kredit). Im Jahr 2014 wurde die Wohnung, die ich von meinen Eltern bekommen habe, verkauft, das Geld erhielt natürlich ich. Einiges davon habe ich in Form von Sondertilgungen und Zahlungen von Umbaumaßnahmen in das meinem Mann und mir gemeinsam gehörende Haus investiert, einiges habe ich angelegt und außerdem habe ich meinem Mann davon ein recht teures Auto geschenkt.
Meine Frage lautet nun: wie wird dieser Nießbrauch/später Geldbetrag bei einer eventuellen Scheidung (Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag) behandelt? Wird das Geld, das ich in das gemeinsame Haus investiert habe, als Zugewinn behandelt oder mir als Besitz angerechnet?

Vielen Dank und liebe Grüße

11. April 2018 | 12:24

Antwort

von


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22848 Norderstedt
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Ihnen im Jahr 2001 überschriebene Wohnung würde bei einer Scheidung in Ihr Anfangsvermögen fallen und zwar mit dem Wert, den sie am Tag der Ehescheidung hatte (Nießbrauch wäre dann abzurechnen), da jeder Ehepartner weiterhin alleiniger Eigentümer des Vermögens bleibt, das er mit in die Ehe gebracht hat, und der Gegenstände, die er während der Ehe erworben hat. Die jeweiligen Vermögen der Ehegatten werden dann im Falle der Scheidung getrennt voneinander veranschlagt, in dem Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden.

Der Erlös der Wohnung in 2014 wurde in das gemeinsame Haus investiert. Das gemeinsame Haus würde Ihnen im Falle der Scheidung eben auch gemeinsam gehören und wäre mit jeweils hälftigem Wert in das Endvermögen einzustellen.
Das Geld, welches Sie im Rahmen der Ehe in das Haus investiert haben, eben auch durch den Verkauf Ihrer Wohnung, würde sich quasi in diesen jeweiligen Endvermögen niederschlagen, also eben auch in der Zugewinnausgleichsberechnung.
Dort würde der Wert des Hauses (abzüglich Verbindlichkeiten) im jeweiligen Endvermögen hälftig eingestellt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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