Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Um eine Berechtigung der Ablehnung durch die GKV zu prüfen, erfordert es die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes, so dass hier leider nicht pauschal beantwortet werden kann, ob die Ablehnung berechtigt ist. Es gilt dabei zu prüfen, ob ein Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV besteht, eine freiwillige Versicherung möglich wäre oder gar die Möglichkeit einer Familienversicherung in Betracht kommt. Die gesetzlichen Regelungen, die allerdings teilweise nur schwer verständlich sind, finden Sie in den §§ 5 – 10 SGB V.
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde zudem eine sog. „Versicherungspflicht für die Gesamtbevölkerung“ eingeführt. Danach wird jedoch nicht alleine eine Versicherungspflicht durch die GKV durchgeführt, sondern die Betroffenen werden entweder der GKV oder die PKV zugeordnet.
Für eine Zuordnung zur GKV wurde zunächst der Tatbestand des § 5
I Nr. 13 SGB V hinzugefügt, der lautet:
§ 5 Versicherungspflicht (in der GKV)
(1) Versicherungspflichtig sind
Nr. 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Sollten auch diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht vorliegen, und auch keine Absicherung in anderen Systemen bestehen (z.B. Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB III, SGB IV, SGB VI oder SGB VII etc.) besteht eine Versicherungsmöglichkeit in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum sog. „Basistarif“. Dieser wird allerdings erst zum 01.01.2009 eingeführt, so dass bis dahin eine Annahmeverpflichtung der privaten Versicherer im sog. „Standardtarif“ besteht. In diesem Fall besteht eine Annahmeverpflichtung der PKV.
Es besteht für Sie somit in jedem Fall entweder eine Versicherungsmöglichkeit in der GKV oder in der PKV. Soweit die GKV den Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich falsch beurteilt hat, sollten Sie fristgemäß Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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24. September 2007
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11:42
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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