Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
1.
Grundsätzlich ist es in strafrechtlichen Angelegenheiten in aller Regel sinnvoll, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, weil dieser nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und Ihnen beratend zur Seite stehen kann. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegt der Fall jedoch leider sehr eindeutig, weil der Sicherheitsmitarbeiter des Supermarkts Sie in einem Strafprozess ohne Weiteres identifizieren wird. Foglich haben Sie daher meines Erachtens auch mithilfe eines Strafverteidigers kaum Aussichten, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Foglich bleibt Ihnen letztendlich nur die Möglichkeit, die Straftat einzugestehen. Auf diesem Wege wird das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss kommen, was Ihnen wenigstens weitere Kosten erspart. Zudem kann sich ein Eingeständnis positiv auf das Strafmaß auswirken.
Kreuzen Sie daher "Ich gebe die Straftat zu" an.
2.
"Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden" sollten Sie in jedem Falle ankreuzen, da für Sie eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO
(Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) auf jeden Fall wünschenswert ist. Die Alternative wäre eine Hauptverhandlung, welche mit höheren Kosten für Sie und ggfs. mit einem höheren Strafmaß verbunden wäre.
3.
Bzgl. der Rückgabe eingezogener Gegenstände ist es im Ergebnis irrelevant was Sie ankreuzen, da ja keine (Ihrer) Gegenstände eingezogen wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Standardfrage, die anderen Fällen relevant werden kann.
4.
Bzgl. Des Täter-Opfer-Ausgleichs können Sie das Feld ohne Bedenken ankreuzen, da ein solcher in Ihrem Fall ohnehin nicht in Betracht kommt, das Beharren auf einer entsprechenden Information das Verfahren ggfs. aber unnötig in die Länge zieht.
5.
Bzgl. Des Strafbefehls wegen Fahrerflucht aus dem Jahre 2015 ist Folgendes festzuhalten. Eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
nicht, wenn Sie zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Dementsprechend kann ich aufgrund Ihrer Ausführungen nicht beurteilen, ob eine solche Eintragung erfolgt ist, weil mir das damalige Strafmaß nicht bekannt ist. In jedem Fall ist die Verurteilung zwar im Bundeszentralregister eingetragen, allerdings gelten Sie nicht als "vorbestraft", wenn die Tat nicht im Führungszeugnis enthalten ist.
Auf die Beantwortung des Fragebogens im vorliegenden Sachverhalt hat dies keinen Einfluss, gegebenenfalls aber auf die Entscheidung, ob eine Einstellung des Verfahrens verfügt oder aber eine Hauptverhandlung angestrebt wird. Diese Entscheidung bleibt jedoch der Staatsanwaltschaft vorbehalten und kann von mir nicht sicher vorausgesagt werden. Ich halte es aber zumindest für überwiegend wahrscheinlich, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erfolgen wird.
6.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr für www.Frag-einen-Anwalt.de würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Ansonsten wünsche ich noch einen angenehmen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marko Liebich
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich kreuze also an, dass ich die Tat zugebe und nichts weiteres zB, dass ich mich nicht nicht zur Tat äußern möchte?
Und wenn ich die Tat zugebe, was passiert dann? Die Geldstrafe 2015 umfasste 30 Tagessätze, d.h. die Fahrerflucht von 2015 wird nicht angerechnet?
Vielen Dank noch einmal!
beste Grüße,
H.K.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die Tat eingestehen, äußern Sie sich ja bereits zum Tatgeschehen. Auch die anderen Antwortalternativen ergeben dann keinen Sinn. Sie sollten es also beim Eingeständnis der Tat belassen.
Der weitere Fortgang des Verfahrens liegt dann in den Händen der Staatsanwaltschaft. Gegebenenfalls kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens unter Auflagen, möglich ist aber auch ein sogenannter Strafbefehl. Dieser wirkt - wenn Sie nicht gegen diesen Vorgehen - wie ein Strafurteil.
Eine "Anrechnung" der Strafe aus dem Strafbefehl von 2015 erfolgt wenn dann nur in dem Sinne, dass im jetzigen Verfahren eine (etwas) höhere Strafe verhängt wird. Ein Addition der Strafen oder ähnliches erfolgt nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt