leiblicher Vater verstorben- Kinder wurden nicht informiert

22. März 2018 12:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was ist zu tun, wenn das Kind nicht über den Tod des leiblichen Vaters informiert wurde?

Sie sollten beim Nachlassgericht des letzten Wohnortes Ihres Vaters einen Antrag auf einen Erbschein stellen. Wenn kein Testament eröffnet wurde, werden Sie den Erbschein erhalten. Andernfalls wird Ihnen als gesetzliche Erben das Testament bekannt gegeben und Sie können dann gegenüber den Testamentserben Ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Erbschaftsbesitzer sind Ihnen zudem zur Auskunft über den Umfang und den Bestand des Nachlasses verpflichtet.

Guten Tag, genau am heutigen Tag würde mein leiblicher Vater (wir lebten nicht zusammen, unsere Eltern ließen sich scheiden, als wir noch Kleinkinder waren) 80 Jahre alt. Mein Bruder und ich hatten zu dem Zweck beschlossen, ihn zu überraschen und ich habe beim Einwohnermeldeamt erfragt, ob unser Vater noch an der gleichen Adresse wohnt wie vor 17 Jahren, wo wir uns das letzte mal gesehen haben. Ich erfuhr zu meinem Bedauern, dass mein Vater kurz vor Weihnachten 2017 verstorben ist
Hier meine Frage: Ich vermute ganz stark, dass seine noch lebende Ehefrau und ihre Tochter (unsere Halbschwester) uns bewusst nicht informiert haben vom Tod unseres Vaters. Meine Adresse und Telefonnummer ist ihnen bestens bekannt, da sie in der Vergangenheit schon öfter bei mir waren.Ich bin traurig und enttäuscht, dass uns die Gelegenheit verweigert wurde, unserem Vater die letzte Ehre zu erweisen. Des Weiteren vermute ich, dass seine Frau uns beim Amt (Familiengericht, Erbschaftsamt ) als leibliche Kinder nicht an gegeben hat, denn sonst wären wir doch informiert worden. Oder sehe ich das falsch?
Was ist zu tun?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort- ich kann leider nur den Mindestbetrag ein setzen, da ich finanziell nicht so gut auf gestellt bin.

22. März 2018 | 15:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sollten zum Nachlassgericht des letzten Wohnortes Ihres Vaters gehen und dort einen Antrag auf einen Erbschein stellen. Wenn kein Testament eröffnet wurde, werden Sie den Erbschein erhalten. Andernfalls wird Ihnen als gesetzliche Erben das Testament bekannt gegeben und Sie können dann gegenüber den Testamentserben Ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Die Erbschaftsbesitzer, also die Familie Ihres Vaters, sind Ihnen zudem zur Auskunft über den Umfang und den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Ich befürchte allerdings, dass Sie ohne Anwalt nicht weit kommen werden, so dass Sie sich von Anfang an um anwaltliche Unterstützung kümmern sollten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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