Sehr geehrter Ratsuchender,
klären Sie zunächst ab, ob die Akten bereits dem Regierungspräsidium vorgelegt wurden. Sie führen insoweit aus, dass diese vorlegt werden bzw. vorgelegt wurden. Das ist schon wichtig.
Sind die Akten dem Regierungspräsidium vorgelegt worden, senden Sie die aktuellen Befunde und Arztberichte auch dem Regierungspräsidium vor. Auch wenn Sie derzeit von dort noch kein Aktenzeichen erhalten haben, geben Sie als Betreff an: Landratsamt........, Az.: ....... Widerspruch gegen den Bescheid vom.......
Dann wird dieser Vorgang dort zugeordnet werden können.
Die neuen Berichte dürften Sie auch als Grundlage für Ihre Widerspruchsbegründung verwenden, so dass diese dann dem Regierungspräsidium zugesandt werden sollten, wenn die Akte dort schon vorliegt.
Wegen des Zeitablaufs möchte ich Sie noch auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage hinweisen. Nach § 88 Abs. 2 SGG
muss innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entschieden werden, wenn keine nachvollziehbaren und dargelegten Gründe eine Verländerung rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Akte liegt definitiv beim Regierungspräsidium vor. Ich werde also meine Berichte mit Hinweis auf Aktenzeichen des Landratsamtes und Bescheidangaben dorthin schicken. Aktenzeichen habe ich vom RP noch keines, lediglich die Info dass die Akte vorliegt. Mehr konnte man mir nicht sagen.
Das Landratsamt hat sich für meinen Widerspruch 4,5 Monate Zeit gelassen, erst auf Druck von mir und Androhung Untätigkeitsklage erging dann der Teilabhilfebescheid. Diesen habe ich nicht akzeptiert, so dass die Akte ans Regierungspräsidium weiterging. Insgesamt liegt mein Widerspruch an sich nun bald 6,5 Monate zurück.
Meine Frage nun, gilt die Frist von 3 Monaten generell für den Widerspruch ( also bis ich einen richtigen Widerspruchsbescheid habe ) oder läuft durch den Teilabhilfebescheid wieder eine neue Frist. Sprich : Kann sich das Regierungspräsidium nun auch wieder Zeit lassen, da ja vom Landratsamt zumindest ein Teilabhilfebescheid erging ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 88 SGG
regelt eindeutig, dass es auf die Einlegung des Widerspruchs ankommt; und dieser ist vor nunmehr 6,5 Monaten eingelegt worden.
Das Problem ist aber, dass das Rgeierungspräsidium erst jetzt die Akte erhalten hat. insofern wird sich dieses auf Gründe berufen können, dass eine Entscheidung noch nicht möglich war.
Sie sollten aber mit der Übersendung der neuen Befunde sogleich eine angemessene Frsit zur Entscheidung setzen, mit dem Hinweis (das kennen Sie schon), dass Untätigkeitsklage erhoben wird, wenn die Frist verstreichen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle