GFZ

20. März 2018 11:23 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen darf die Geschossflächenzahl (GFZ) bei einem eingeschossigen Wohnhaus mit Doppelgarage überschritten werden?

Die Überschreitung der GFZ richtet sich nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und einem eventuell vorhandenen Bebauungsplan. Grundsätzlich dürfen Garagenflächen bei der GFZ abgezogen werden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht. Eine Überschreitung der GFZ-Festsetzung in einem Dorfgebiet ist nur über Ausnahmen im Bebauungsplan möglich. Mit Zustimmung der Gemeinde kann eine GFZ-Überschreitung in der Regel befreit werden, außer bei Dorfgebieten oder wenn der Bebauungsplan etwas anderes regelt.

Darf die in einem eingeschossigen Wohnhaus enthaltende Doppelgaragenfläche einschließlich Außenwände bei der GFZ abgezogen werden?
Bis zu welcher Höhe kann die GFZ-Festsetzung im Flächennutzungsplan Dorfgebiet überschritten werden?
Kann man eine GFZ Überschreitung befreien lassen, wenn die Gemeinde zustimmt?

20. März 2018 | 13:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal käme es auf einen ggf. bestehenden Bebauungsplan an, da dieser vorrangig wäre.

Ansonsten gilt die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO), wobei zwischen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl usw. zu unterscheiden ist, im Einzelnen:

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche, Abs. 4:

"Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,

3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde."

Das müsste geprüft werden.

Nach dem letzten Satz des Abs. 4 ist also ein Freistellungsantrag unter den genannten Voraussetzungen möglich.

Ich denke, Sie meinen nur die GFZ (Geschossflächenzahl). Da aber alles in Teilen jedenfalls zusammenhängt, habe ich auch den o. g. § zitiert.

§ 21a schreibt für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen vor:

"(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse NICHT anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht [= ansonsten eben schon].

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,

2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben UNberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,

2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,

3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht."

Es also nicht ganz einfach hinsichtlich der Voraussetzungen, Ausnahmen und Gegenausnahmen.

Abschließend zu Ihren Fragen:
Darf die in einem eingeschossigen Wohnhaus enthaltende Doppelgaragenfläche einschließlich Außenwände bei der GFZ abgezogen werden?

Ja, es sei denn ein Bebauungsplan sieht etwas anderes vor.

Bis zu welcher Höhe kann die GFZ-Festsetzung im Flächennutzungsplan Dorfgebiet überschritten werden?

Dorfgebietsausnahmen gibt es nur in Bebauungsplänen.

Kann man eine GFZ Überschreitung befreien lassen, wenn die Gemeinde zustimmt?

Ja, denkbar, es sei denn bei Dorfgebieten (GFZ, anderes gilt für die Grundflächenzahl, s. o.) oder ein Bebauungsplan sieht etwas anderes vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2018 | 14:31

Vielen Dank und viele Informationen.
Es gibt nur einen Flächennutzungsplan(keinen B-Plan) Ausweisung MD(Dorfgebiet) und Ausweisung
0,2 (Legende zum FNP spricht von Geschoßflächenzahl) Angaben zur GRZ (Grundflächenzahl)sind nicht zu finden.

Ich verstehe Sie unter diesen Umständen richtig, dass ich die integrierte Doppelgarage einschließlich Außenwänden beim eingeschossigen Wohnhaus(1 Vollgeschoss) bei der Geschossfläche rausrechnen kann und da die Geschossfläche im Flächennutzungsplan mit 0,2 angegeben wurde kann ich bis 0,24 ausnutzen(Abrundung)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2018 | 19:40

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Eine Abrundung scheint mir leider nicht möglich zu sein.

Aber:

Der Flächennutzungsplan entfaltet noch keine Wirkungen wie ein Bebauungsplan, wobei Ersterer dann so zu verstehen ist, dass aus dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan erst entwickelt wird. Das müsste man beobachten.

Sodann gilt also die oben genannte Vorschrift der Baunutzungsverordnung, wonach das nicht anzurechnen ist. Den Flächennutzungsplan müssen Sie noch nicht beachten.
Sicherheitshalber sollten Sie da beim örtlichen Bauamt nachfragen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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