Beziehung GmbH zu ausländischem Unternehmen

| 7. März 2018 16:24 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich erbitte Hilfe zu folgendem Problem:

Eine GmbH in Deutschland hat einen Vertrag mit einem Unternehmen in Hongkong geschlossen. Die GmbH soll den Unternehmen aus Hongkong helfen, sich am Markt zu platzieren und seine Produkte zu verkaufen. Dafür erhält die Gmbh eine Vergütung von 30.000 Euro pro Jahr und einen prozentualen Bonus am Jahresende. Außerdem wird sich die GmbH mit 3% am Unternehmen beteiligen und dafür 750 Euro (3% des Stammkapitals) bezahlen.

Meine Fragen:
1. Wie wird die Beteiligung bewertet und spielt diese eine Rolle bei der Beantwortung der Frage 2?

2. Wie verhält es sich mit den 30.000 Euro und dem Bonus, sind das ganz normale Erlöse für die GmbH oder gibt es hier Besonderheiten.

7. März 2018 | 17:01

Antwort

von


(852)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

zu 1) Unternehmensbeteiligungen sind zwei Bewertungsmethoden vorherrschend. Zu unterscheiden ist zwischen Buch- und dem Marktwert.
Dabei ist der Buchwert für handelsrechtliche und steuerrechtliche Belange wichtig. Er leitet sich aus den Kosten für den Erwerb der Unternehmensanteile sowie Zu- und Abschreibungen ab.

So sie also die 3% an der Firma in Hongkong für nur 750 Euro erwerben, werden Sie diesen Betrag in Ihre eigene Bilanz einpflegen müssen.
Steuerlich relevant wird es hier erst, wenn sich aus der Beteiligung Gewinn aus Ausschüttungen oder gar dem Verkauf realisieren. Auf die sonstigen Erlöse der deutschen GmbH hat eine Beteiligung erst einmal gar keinen Einfluss.


zu 2) Vergütungen für erbrachte Dienste inklusive etwaiger Gewinnbeteiligungen in der Form von prozentualen Boni sind wie Sie es bereits richtig erkannt haben, ganz normal Erlöse, welche abzüglich etwaiger Kosten der GmbH usw. dann am Ende des Jahres den steuerlichen Gewinn oder Verlust ausmachen.

Besonderheiten?
Auf den ersten Blick nicht, diese können sich aber aus der konkreten geschäftlichen Vereinbarung ergeben.
Aber Einkünfte sind halt Einkünfte, da ist wenig dran zu drehen. Spannender sind die Fragen der steuerlich anrechenbaren Ausgaben.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen




Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 7. März 2018 | 17:11

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