Trennung Mietzahlung

| 5. März 2018 12:36 |
Preis: 90€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Ex-Partner hat sich von heute auf morgen von mir getrennt und zog aus unserer gemeinsamen Mietwohnung aus. Der unbefristete Mietvertrag wurde von uns beiden unterschrieben.
Der Mietvertrag beinhaltet eine Staffelmiete vorerst über 5 Jahre mit folgender Klausel: "Ein Kündigungsverzichte kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes vereinbart werden."
Mein Ex-Partner will nur noch für 3 Monate Kaltmiete zahlen. Nur so schnell finde ich keine geeignete bezahlbare Wohnung.
Fragen:
1. Der Mietvertrag wurde am 30.08.2014 zum 01.11.2014 unterschrieben, wenn der Kündigungsverzicht greift, könnte ich erst zum 01.09.2018 die Wohnung kündigen, wenn ich mich nicht verrechnet habe. Ist der Kündigungsverzicht rechtens?
2. Wie viel und wie lange muss mein Ex-Partner sein Mietanteil zahlen? Muss nicht die Hälfte der
Warmmiete von ihm getragen werden, bis ich eine geeignete Wohnung gefunden bzw. wenn der Kündigungsverzicht greift, ich die Wohnung kündigen kann?
3. Da ich nun auch mit den Forderungen aus dem Mietvertrag wie zb. Hecken - und Gartenpflege sowie die Malerarbeiten bei Auszug allein dastehe, ich dies gesundheitlich aber nicht selber machen kann, muss ich eine Firma beauftragen. Muss sich mein Ex-Partner an den Kosten zur Hälfte beteiligen oder stehe ich nun mit den Kosten allein da?


5. März 2018 | 14:01

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern im Vertrag nur die von Ihnen zitierte Passage aufgeführt ist ("Ein Kündigungsverzichte kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes vereinbart werden.") besteht kein Kündigungsausschluss, da nur die bloße Möglichkeit und reine Absicht erklärt worden ist.

Ein wirksamer Kündigungsverzicht ist also aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarsetllung nicht erkennbar.



Allerdings hat der Expartner als Mitmieter und Gesamtschuldner des Vertrages auch die häfltigen Kosten und Nebenkosten (ohne reinen Verbrauchsanteil) zu tragen, denn er kann sich nicht einseitig vom Vertrag lösen. Das bedeutet, auch sein Auszug entpflichtet ihn nicht von den mietvertraglichen Zahlungen. Er kann auch nicht einseitig kündigen (Sie ebenfalls nicht); eine solche Kündigung können beide Mieter nur gemeinsam erklären.


Solange der Mietvertrag also nicht beendet ist, zahlt der Expartner wie bisher die Hälfte der Warmmiete, allerdings nicht den reinen Verbrauchsanteil. Da aber viele Nebenkosten aufgesplittet werden (Gundkosten - /Verbrauch), muss der Expartner sich auch hälftig an diesen Grundkosten beteiligen. Eine Zwischenablesung zur Feststellung der Verbrauchskosten ist anzuraten; nehmen Sie einen Zeugen dazu, der die Zählerstände bestätigen kann.



Der Expartner kann aber von Ihnen verlangen, der Kündigung zuzustimmen, könnte diese Zustimmung auch einklagen, da die Zustimmung als nachvertraglicher Treueanspruch der Partnerschaft zu werten ist.

Aber dazu muss natürlich erst Ihr künftiger Verbleib gesichert sein, Sie also Ersatzwohnraum gefunden haben. Darum sollten Sie sich zeitnah bemühen und diese Bemühungen nachweisen können. Denn ohne Ersatzwohnraum kann Ihnen die Zustimmung zur Kündigung (und damit dorhende Obdachlosigkeit) nicht zugemutet werden.



Auch die notwenigen Kosten der Gartenpflege wären zu teilen; allerdings sollten Sie vorab schriftlich den Expartner darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, diese Arbeiten (die Sie dann aber auch zur Hälfte entlohnen müssten) selbst und/oder kostengünstiger auszuführen. Dazu setzen Sie eine angemessene Erklärungsfrist - weigert er sich oder lässt er die Frist verstreichen, könnne Sie dann Ersatzvornahmen in Auftrag geben, müssten als Auftragnehmerin aber zunächst selbst den Betrieb bezahlen, hätten dann aber einen hälftigen Ersatzanspruch.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 5. März 2018 | 14:17

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir weitergeholfen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. März 2018
4,8/5,0

Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir weitergeholfen.


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht