Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn es damals dem Eigenbedarf gedient hat, legen Sie mit Ihren Straftatbeständen und Verjährung nicht richtig:
Die Verjährung für den Besitz wäre schon eingetreten. Kein Gericht würde zu einer Verurteilung kommen.
Vermutlich würde die Staatsanwaltschaft aber schon das Verfahren einstellen, so dass es gar nicht zum Gericht kommt.
Sicherlich kann der Dealer immer irgendwelche Geschichten erfinden. Nach dieser langen Zeit wird X aber nichts zu befürchten haben.
Da eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, entfallen auch Auswirkungen auf das derzeitige Beamtenverhältnis.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung immer dem Dienstherren mitgeteilt wird, also auch Auswirkungen für den Beamten nach sich ziehen kann. Eine Entlassung ist aber eher unwahrscheinlich, da unverhältnismäßig.
Sollte gegen X ein Ermittlungsverfahren geführt werden, sollte er sofort einen Anwalt nehmen und selbst keine Angaben machen, alles dem Anwalt überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Haben Sie vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Könnten Sie mir jedoch einmal darstellen wie Sie zu ihren Einschätzungen kommen?
"(...) wenn es damals dem Eigenbedarf gedient hat, legen Sie mit Ihren Straftatbeständen und Verjährung nicht richtig: Die Verjährung für den Besitz wäre schon eingetreten. Kein Gericht würde zu einer Verurteilung kommen."
Nach meinem Kenntnisstand bestehen folgende Verjährungsfristen: Vergehen nach § 29 BtMG
verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren. Verbrechen i.S.d. §§ 29a
, 30
, und 30a BtMG
verjähren nach 20 Jahren
Im Falle dessen, dass es für den Strafrichter, durch Aussage des Dealers anzunehmen wäre, dass Person X eine "nicht geringe Menge" zu Eigenbedarf erworben hat (Grenze liegt bei 10 Gramm, durch Aussage des Dealers wären es 25 Gramm gewesen) würde hier doch §§ 29a greifen. Dort steht:
"(...)mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt(!), ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben."
Da Person X angeblich also 25 Gramm Amphetamine besessen hätte, trifft dies doch §§ 29a und wäre demnach erst nach 20 Jahren verjährt?
Oder greift hier doch § 29 BtMG
und die Verjährung nach 5 Jahren?
Desweiteren:
"Sicherlich kann der Dealer immer irgendwelche Geschichten erfinden. Nach dieser langen Zeit wird X aber nichts zu befürchten haben."
Könnten Sie mir diese Einschätzung einmal begründen? Nach meiner Kenntnis, besitzt ein Drogendealer der sozusagen ein kleiner "Kronzeuge" ist ein hohe Glaubwürdigkeit vor dem Strafrichter. Die Frage ist hierbei ob durch Behauptungen des Dealers zum Preis und Menge des verkauften Amphetamins es zweifelsohne zu einer verschärften Verurteilung von Person X kommen würde. Oder Richter in einem solchen Fall aufgrund von Zweifeln an der Aussage des Dealers zu Gunsten von Person X entscheiden würden.
"Nach dieser langen Zeit wird X aber nichts zu befürchten haben."
Welche Rolle spielt hierbei die lange Zeit?
und zum Schluss:
"Eine Entlassung ist aber eher unwahrscheinlich, da unverhältnismäßig."
Woran würde sich hier die Unverhältnismäßigkeit bemessen? Weil die Tat so lang zurückliegt und noch vor dem Eintritt in ein Beamtenverhältnis stattfand?
Ich danke Ihnen für eine nachträgliche Beantwortung dieser Fragen
Herzliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst möchte ich auf den Einsatzbetrag hinweisen. Dabit haben Sie eine bestimmte Art und Weise der beantwortung ausgewählt, möchten nun aber ein umfangreiches Gutachte. Das sollte bitte beachtet werden.
Ihre Informationen betreffen Händler.
Nach Ihrer Schilderung ist X das aber nicht. Ich zitiere:
"Unter den Käufern befand sich vor 18 Jahren Person X, die damals... zum Eigenverbrauch gekauft hat."
Dann aber greifenb die Vorschiften udn Verjährungstatbestände, die Sie benennen nicht. Denn X ist kein Händler, so dass jedes Verfahren auch damals schon sicherlich eingestellt worden wäre.
Zudem ist das Strafmaß bei Eigengebauch geringer, so dass Ihre 20 Jahre nicht stimmen.
Ich habe keine Ahnung, woher Sie Ihre Kenntnis zum Dealer und Kronzeugen schöpfen. Aber dass alles betrifft nicht den "kleinen Konsumenten mit Eigenbedarf"
Die lange Zeit spielt eine Rolle bei der Verjährung. Und die ist hier eingetreten.
Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus dem Beamtengesetzen und der Tatsache, dass eine Entlassung immer das letzte Mittel darstellt. Das greift aber nicht bei einem 18 Jahre zurückliegenden Eigengebrauch (wenn nicht nun weitere Sachen hinzugetreten sind).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle