Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Solange der Fotograf nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet hat, kann er leider durchaus verlangen, dass sein Name bei den Publikationen genannt wird. Das muß nicht zwingend beim Foto oder im Foto passieren, jedoch muß die Zuordnung des Fotos zum Namen erkennbar sein.
Die Klausel auf der Rechnung ist kein Verzicht in diesem Sinne, tatsächlich ist sie sehr zu Gunsten des Fotografen, da sie nicht aussagt, welche Rechte genau an Sie übertragen werden.
Für die Zukunft empfehle ich, einen Vertrag zu verwenden, der den Verzicht des Fotografen enthält und genau beschreibt, welche Rechte übertragen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
bitte beantworten Sie meine Fragen genauer. In der Werbe oder Mode Branche ist es meiner Meinung nach völlig üblich, dass ein Fotograf nicht immer überall genannt wird. Wenn ich beispielsweise große Plakate von namenhaften Mode Labels sehe, ist dort nie der Fotograf genannt, auch in großen Mode Online Shops ist der Fotograf nie genannt weder auf Produkt noch auf Werbebildern.
Liegt das einfach daran, dass der Fotograf auf die Nennung verzichtet bzw. man dies vorher vertraglich festgelegt hat?
Reicht es wenn der Fotograf auf die Rechnung schreibt: "Ich verzichte auf meine Namentliche nennung wenn die Fotos durch Kunden des Auftragnehmers zu Werbezwecken verwendet werden." Oder wie müsste eine solche Formulierung aussehen?
Oder gibt es diesbezüglich einen Muster Vertrag der sowas regelt? Können Sie hier einen Vertrag empfehlen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
gesetzlicher Knackpunkt ist der § 13
Urhebergesetz, laut dem der Fotograf bestimmen kann, ob und wie seine Urheberschaft an dem Bild gezeigt wird.
Es kommt weniger darauf an, was auf den publizierten Bilder zu sehen ist, sondern was in den Verträgen steht. Alle mir bekannten Verträge regeln das sehr detailliert, gerade um Situationen wie die Ihrige zu verhindern. Zudem werden die Fotografen, je bekannter sie sind, durchaus als Urheber dokumentiert.
Die von Ihnen vorgeschlagene Klausel ist etwas allgemein, sie lädt zu Streit darüber ein, wann Werbezwecke gegeben sind. So ist z.B. die Verwendung auf einem Zeitschriftencover oder zur Illustration eines Artikels kein Werbezweck. Auch Instagram-Posts sind nicht immer automatisch Werbung. Ich empfehle daher, einen unbedingten Verzicht festzuschreiben.
Musterverträge kann ich leider nicht empfehlen, es sollte ein maßgeschneiderter Vertrag sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt