Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt hierbei darauf an, welche Nutzungsrechte Sie dem Kunden eingeräumt haben.
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstanden habe, wurde dem Kunden die Erlaubnis erteilt, die Illustration in einer Zeitschrift zu veröffentlichen, und zwar sowohl als Print- als auch Online-Ausgabe. Diese Rechte durfte der Kunde auch ohne Ihre vorherige Zustimmung an Dritte weitergeben. In diesem Fall dürfte eine Veröffentlichung der Zeitung als PDF zum Download nicht zu beanstanden sein.
Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn die Grafik isoliert als Link zur Verfügung gestellt wird. Dies wäre von den Nutzungsrechten wohl nicht umfasst. Insofern greift bei urheberrechtlich geschütztem Material bei fehlenden vertraglichen Regelungen auch die Zweckübertragungslehre, normiert in § 31 Absatz 5 UrhG
. Danach bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck. Dies wäre in Ihrem Fall die Nutzung der Illustration im Rahmen eines Presseerzeugnisses, nicht aber das isolierte Anbieten der hochauflösenden Grafik zum Download.
Stehen dem Betreiber der Zeitung bzw. der Webseite die entsprechenden Nutzungsrechte nicht zu, können Sie ihn zunächst außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen und diesen Anspruch bei Weigerung auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe noch nicht verstanden, was mit der "isolierten" Anbieten eines Download-Links gemeint ist.
Im konkreten Fall wurde unter die online veröffentlichte Illustration (die etwas bearbeitet wurde) ein link gesetzt, unter der man die Originalseite aus der Zeitung als PDF herunterladen kann. Gilt dies auch als "isolierter" link?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das ist in der Tat grenzwertig: Wenn die Seite neben Ihrer Illustration auch noch weiteres Material (fremde Texte etc.) enthält, könnte dies nach dem oben Geschriebenem zulässig sein.
Ohne die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Zeitung zu kennen, ist dies aber schwer zu beurteilen. Im Falle einer Unterlassungsklage müsste allerdings grundsätzlich die Zeitung beweisen, dass ihr die aureichende Rechte für die Nutzung von Ihnen eingeräumt wurden - dies könnte ihr mangels schriftlicher Verträge möglicherweise nur schwer gelingen.
Ich hoffe, ich könnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt, Oldenburg