Sehr geehrter Fragesteller,
eine "normale Abnutzung" ist gesetzlich nicht normiert, hierunter fallen aber leichte Kratzer oder auch Abnutzungen durch Stuhlbereiche, sofern es nicht durch Drehstühle hervorgerufen werden. Vorausgesetzt, dass die Klauseln im Mietvertrag wirksam sein sollten, brauchen Sie auch nicht alles abschleifen, da dies nicht Aufgabe des Mieters ist. Dies ist keine Schönheitsreparatur, die auf einen Mieter umgelegt werden kann. Aber auch, wenn es sich um Beschädigungen handeln sollte, müssten sie nur anteilig die Kosten für die Erneuerung bezahlen, je nach Gebrauchsjahr abzüglich 10%, da die Lebensdauer von Parkett vor einem Abschliff ca. 10 Jahre beträgt. Das wäre in Ihrem Fall allerdings 95%, aber nur, wenn es sich um Beschädigungen handelt. Gerne können Sie mir hier einmal Fotos übersenden; gerne auch per WhatsApp.
Die Kautionsrückzahlung ist nach sechs Monaten nach Rückübergabe fällig (§ 548 BGB
). eine Zurückbehaltung nach diesem Zeitraum ist nur möglich in Höhe der doppelten möglichen Nachzahlung der Nebenkosten, da Sie sicherlich auch schon Vorauszahlung geleistet hatten. Im Grunde wären dies dann maximal 1000 Euro.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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1. Bilder sende ich mal morgen.
2. Kann dann also, selbst wenn der Mieter Strom selbst abrechnet,
jede beliebige Summe 6 Monate einbehalten, auch wenn es sich,
wenn überhaupt, um wenige hundert Euro handelt?
Wo ist die Verhältnismäßigkeit?
Gruß,
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann der Vermieter die gesamte Summe sechs Monate lang einbehalten. Dies geht nur dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass keine Beschädigungen vorhanden sind. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie beispielsweise gar nicht eingezogen wären. In anderen Fällen, gerade wenn es um die Beschädigung von Böden geht, oder aber eben von anderen möglicherweise versteckten Mängel, würden Sie ein hohes gerichtliches Risiko eingehen, wenn Sie die gesamte Summe vorzeitig fordern sollten. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben sollten, könnten Sie diesen Schritt allerdings wagen, Da dieses auch von der Wertigkeit der Immobilie selbst abhängt und von der Wertigkeit der Ausstattung. Hier könnten dann auch kleinere Beschädigungen zu erheblichen Summen führen. Aus diesem Grund knüpft die Rechtsprechung grundsätzlich an die Verjährungsfrist von sechs Monaten, nach der sodann die gesamte Summe mit Ausnahme der Nebenkosten Vorauszahlung gefordert werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt