Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Nach § 120 Abs. 4 ZPO
- auf den Sie zu Recht abstellen - kann das Gericht den PKH-Bewilligungsbeschluß zu Lasten der Partei ändern, wenn sich deren wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Das Gericht kann deshalb zwar den Beschluß nicht aufheben, wohl aber die Zahlung aller Kosten aus dem neu erworbenen Vermögen anordnen, wenn etwa die Partei eine Vergleichssumme oder eine Abfindung erhalten hat.
Der Vermögenserwerb muß allerdings nach der ursprünglichen Entscheidung eingetreten sein und außerdem den Lebensstandard der Partei spürbar verändert haben ("wesentlich").
II. Ob die letztgenannte Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt ist, ist zumindest fraglich.
Wann eine Änderung der Vermögensverhältnisse "wesentlich" i. S. des § 120 Abs. 4 ZPO
ist, wird zwar nicht einheitlich beurteilt. Einigkeit besteht aber doch insoweit, als sich die Verhältnisse nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert haben müssen. "Wesentlich" ist eine Veränderung deshalb nach verbreiteter Auffassung nur dann, wenn sie den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt.
Daran könnte es in Ihrem Fall fehlen, zumal die Vergleichssumme zur Schuldentilgung verwendet werden soll. Insoweit ließe sich ggf. etwa mit dem OLG Koblenz (Beschl. v. 07.11.2005 - 5 W 691/05
) argumentieren, daß die Zahlung der Prozesskosten nicht Vorrang vor der Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten hat (so z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2005 - 19 W 62/05
).
III. Demgegenüber greift m. E. das Argument, die PKH-Bewilligung sei in Kenntnis der Abfindungssumme erfolgt, nicht. Denn insoweit wird sich das Gericht auf den - vertretbaren - Standpunkt stellen, daß der Vermögenszuwachs faktisch erst nach der ursprünglichen PKH-Entscheidung eingetreten ist, mag der Vermögenserwerb auch schon absehbar gewesen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Danke fuer die Auskunft!
Kann der Kläger persönlich gegen die Zahlungsaufforderung Widerspruch(?) / Rechtsbeschwerde(?) einlegen oder ist ein Anwalt erforderlich / empfehlenswert?
Sehr geehrter Fragesteller,
richtiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die sofortige (PKH-)Beschwerde (vgl. § 127 Abs. 2 ZPO
), für die gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
kein Anwaltszwang gillt.
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit dürfte die Einschaltung eines Anwalts aber durchaus empfehlenswert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt