1. ja 2. Sie sollte von beiden Parteien unterschreiben werden, im Übrigen sollten die Formulierungen eindeutig sein, so zB. Es wird ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von €.... festgelegt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein darüber hinausgehender Unterhaltsbetrag nicht geschuldet wird. 3. Die Einigung wird nicht unwirksam, die Kindesmutter hat lediglich einen Abänderungsgrund, dass der Unterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren geschuldet wird. 4. Der Mindesbedarf sind 770,00. Sie können allerdings nur so viel zahlen, wie Sie leistungsfähig sind. Ihnen müssen 1.000,00 verbleiben. 5. Wie das Finanzamt Ihre anderen außergewöhnlichen Belastungen beurteilt, ist für mich nicht feststellbar.
Zunächst danke schön. Die Antwort zur Frage 3) erschließt sich mir nicht, weil ich die Kernaussage der Formulierung nicht verstehe. Könnten Sie Ihre Antwort zur Frage 3) mit anderen Worten erneut erläutern?
Danke für Ihr Verständnis.
Wenn die jetzige Einigung mit der Kindesmutter lautet, dass Sie ihr einen bestimmten Betrag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes schulden, dann kann die Kindesmutter nach einer Gesetzesänderung, die eine Unterhaltsverpflichtung über 3 Jahre festlegt, die Einigung insoweit abändern, dass sie auch noch Unterhalt noch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes verlangen kann und nicht auf die drei jahre beschränkt ist.
Sie können dies nur ausschließen, wenn Sie in der Einigung ausdrücklich festlegen, dass der Unterhalt bis zum 3. Lebensjahr auch dann geschuldet wird, wenn sich die Gesetze oder die Rechtsprechung ändern.