Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Darstellung kann nicht entnommen werden, dass A die Körperverletzung wollte oder billigend eine solche Körperverletzung in Kauf genommen hätte.
In diesem Fall ist A dann nicht wegen Anstiftung zur Körperverletzung zu bestrafen, da insoweit der Vorsatz fehlte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
9. Januar 2018
|
10:09
Antwort
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