Anstifter

| 9. Januar 2018 09:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Fall:

A stiftet B an, bei C einen Diebstahl zu begehen.

A hatte nur im Sinn, dass bei C durch B ein Diebstahl begangen wird.

Statt den Diebstahl begeht B an C eine Koerperverletzung.

Die Anstiftung war gezielt auf den Diebstahl ausgelegt. Dass B eine Koerperverletzung machen wuerde hatte A nicht im Sinn.

Hat A eine Schuld an der Koerperverletzung?

9. Januar 2018 | 10:09

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihrer Darstellung kann nicht entnommen werden, dass A die Körperverletzung wollte oder billigend eine solche Körperverletzung in Kauf genommen hätte.

In diesem Fall ist A dann nicht wegen Anstiftung zur Körperverletzung zu bestrafen, da insoweit der Vorsatz fehlte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 10. Januar 2018 | 19:52

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Januar 2018
5/5,0

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht