Mieter meldet Strom und Gas ab, trotz bestehendem Mietverhältnis

7. Januar 2018 13:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf der Mieter die Energieversorgung kündigen und kann der Vermieter die Grundkosten der Zähler dem Mieter in Rechnung stellen?

Der Mieter kann die Energieversorgung kündigen, wenn er selbst den Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat, muss aber sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Beheizung der Räume möglich ist. Ist der Vermieter Vertragspartei des Versorgers, kann der Mieter nicht eigenmächtig kündigen. Die Grundkosten der Zähler kann der Vermieter dem Mieter auferlegen, wenn dieser keinen neuen Versorger besorgt hat. Der Vermieter ist verpflichtet, die notwendigen Anlagen zur Verfügung zu stellen und kann dies in der Nebenkostenabrechnung geltend machen.

Es besteht ein gültiger Mietvertrag über eine Wohnung. Die Beheizung der Wohnung erfolgt über eine in der Wohnung installierte Gastherme.

Die Kosten der Energieversorgung (Strom und Gas) zahlte der Mieter bisher direkt an den Energieversorger.

Nun erhält der Vermieter eine Vertragsbestätigung des Grundversorgers mit der Bestätigung die Versorgung mit Gas und Strom
abgeschlossen zu haben. Falls er den Vertrag nicht übernimmt, droht der Energieversorger mit Ausbau der Zähler.

Frage:

1. Darf der Mieter trotz bestehendem Mietvertrag die Versorgung mit Strom/Gas kündigen?
2. Wenn ja, kann der Vermieter dem Mieter die Grundkosten der Zähler im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Rechnung stellen?



7. Januar 2018 | 14:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages mit dem genauen Wortlaut wird der Mieter nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das Recht haben, diese Energieversorgung bei einem bestimmten Anbieter zu kündigen, da davon auszugehen ist, dass der Mieter selbst den Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.

Allerdings muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass eine ordnungsgemäße Beheizung der Räume möglich ist, da ansosten wegen nicht ordnungsgemäßem Lüftungs- und Heizverhaltens Schaden für das Objekt drochen (=z.B. Schimmelbildung, Frostschäden).

Aber ist dieses nicht zu befürchten, wird der Mieter als Vertragspartei der Versorgungsbetriebe auch kündigen können.


Sind Sie als Vermieter hingegen Vertragspartei des Versorgers geblieben und hatte der Mieter "nur" die Zahlungsfreistellung durch Selbstzahlung übernommen, ist der Mieter nicht Vertragspartei des Versorgungsvertrages und kann auch dann eigenmächtig nicht kündigen - das sollte genau anhand aller Vertragsunterlagen abgeklärt werden.




Die Kosten (Grundkosten Zähler) werden Sie dann dem Mieter auferlegen können, wenn er nicht selbst einen neuen Versorger besorgt hat. Sie als Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Anlagen zur Verfügung zu stellen (sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart worden ist) und können das in der NK-Abrechnung geltend machen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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