Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
An sich ist die Rechtsauffassung der Versicherung nicht zu beanstanden, dass nur der Zeitwert gezahlt wird. Lediglich bei Sammlerstücken, Antiquitäten etc. geht man von einer Wertsteigerung aus und setzt daher den Wiederbeschaffungwert an.
Der Hintergrund der Zeitwert-Regelung ist der Grundsatz, dass man im Schadensrecht so gestellt werden muss, als wäre das schädigende Ereignis nicht geschehen. Daher setzt man den Zeitwert an.
Nun teilen Sie aber mit, dass Sie die 700 € so gar nicht nachvollziehen können, sondern lediglich telefonisch dies mitgeteilt wurde. Den Kaufbeleg haben Sie schon eingereicht. Daher empfehle ich, schriftlich bei der Versicherung nachzufragen, wie der Zeitwert ermittelt wurde und vor allem, dass man Ihnen aber noch Einbaukosten ersetzen muss. Reichen Sie auch das erwähnte Angebot über 4.200 € ein und verweisen Sie auf die hochwertige Marke der Küche und die Sondermaße.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, so können Sie nachfragen, ob diese Deckungszusage erteilt. Oftmals ist festzustellen, dass Anwaltsschreiben "besser wirken". Für eine eventuelle Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Hallo Frau Draudt,
besten Dank für die schnelle Antwort. Warum wir bei einer Küche - einer Designküche - nicht der Zeitwert der gesamten Küche angesetzt sondern nur der Zeitwert der Arbeitsplatte? Bei einem Auto ersetzt man ja auch nicht den Zeitwert des beschädigten Kotflügels, sondern des gesamten Autos?
Ich habe parallel ein Angebot angefordert, in welchem die Kosten für neue Platte und alle Einbaukosten getrennt voneinander aufgeführt werden. Wie sieht es mit einer Glasplatte (Milchglas) hinterm Herd aus, die beim Tausch der Arbeitsplatte entfernt werden muss und höchstwahrscheinlich nicht wiederverwendbar ist? Das sind dann doch auch Einbaukosten?
Wie frage ich die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung an? Hat man dann bei Zusage auf jeden Fall alle anwaltlichen Kosten gedeckt? Egal wie die Geschichte ausgeht? Gerne holen wir Sie dann mit ins Boot.
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen teile ich gerne folgendes mit:
Es geht nur um das beschädigte Teil, hier also Ihre Arbeitsplatte. Die Küche an sich hat ja keinen Schaden genommen.
Auch bei einem Autounfall werden nur die beschädigten Teile ersetzt, nicht das ganze Auto, es sei denn es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Falle setzt man aber auch nur den Wiederbeschaffungswert des Autos an und nicht den Neuwagenpreis.
Bei der Glasplatte kommt es darauf an, ob sie wiederverwendbar ist. Erst wenn das geklärt ist, kann man hierzu eine Aussage machen. Gegebenenfalls kann es sich um Einbaukosten handeln, soweit es den Einbau betrifft.
Das parallel angeforderte Angebot sollte man abwarten.
Am besten rufen Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung an und schildern den Fall. Dann wird man Ihnen weitere Fragen im Einzelnen stellen und ggf. die Deckungszusage erteilen.
Wenn Sie eine Rechtsschutz- Versicherung ohne Selbstbehalt haben, dann werden alle Anwaltskosten im Falle einer Deckungszusage gedeckt. Manche Verträge enthalten eine Klausel über einen Selbstbehalt. Dazu ist Ihr Vertrag mit der RSV maßgebend.
Auf den Ausgang des Falles an sich kommt es nicht an. Da man sich hier noch im außergerichtlichen Bereich befindet, gibt es keine Regel wie bei einem Gerichtsprozess, dass man je nach obsiegen und unterliegen ggf. eine Kostenquote bildet. Ich nehme an, das meinten Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin