Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Bundesgerichtshof hat einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters (ebenso einen wechselseitigen) gebilligt, wenn folgende Kriterien eingehalten worden sind: Einhaltung der Schriftform gemäß § 550 BGB
und bei Formularverträgen keine längere Zeit als 4 Jahre (individuell könnten sogar längere Zeiträume vereinbart werden). Sollte der Verzicht auf das Kündigungsrecht wirksam sein, hätten Sie kein solches. Wenn auch Ihr Vermieter einen Verzicht erklärt haben sollte, ist davon in der Regel das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 543 BGB
) nicht berührt. Wenn Sie zwei Monatsmieten schulden, besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter.
Ich rate Ihnen, im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ggf. um eine Entlassung aus dem Vertrag zu bitten. Da dieser ein Interesse an der Zahlung der Miete hat, ist er möglicherweise hierzu bereit, doch liegt dies in dessen Entscheidungsfreiheit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
11. September 2007
|
14:19
Antwort
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