Nachträglicher schriftlicher Mietvertrag

3. November 2017 21:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss ich, nachdem ich bereits einen mündlichen Mietvertrag geschlossen habe, und die Wohnung auch schon bezogen habe, noch einen Schriftlichen Mietvertrag mit dem Vermieter schließen?

Sie sind nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu unterschreiben und sollten dieses auch nicht tun, wenn darin negative Abweichungen zum ursprünglichen Mietvertrag entgalten sind.

Ich habe im Sommer Juli 2017 einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen Mietbeginn .1.10.2017 als Mieter, Vereinbart wurde Miete und dass ich Gas und Strom beim Versorger selbst anmelde und direkt bezahle. Die Wohnungsschlüssel habe ich schon am 15.09.2017 bekommen, nun bin ich in die von mir renovierte Wohnung am 15.10.2017 eingezogen und habe auch wie vereinbart meine Miete gezahlt, Gas und Strom beim Versorger angemeldet. Nun kommt der Vermieter und will einen schriftlichen Mietvertrag machen den ich unterschreiben soll. Darin sind Dinge aufgeführt die so nie vereinabrt wurden, z:B Mietdauer auf ein Jahr befristet, Mietbeginn 15.09., Kaution. Muss ich den schriftlichen Mietvertrag unterschreiben ?

3. November 2017 | 22:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sind nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu unterschreiben und um ehrlich zu seine kann ich ihnen auch nicht dazu raten, da gravierende Abweichungen nach ihrer Schilderung zum ursprünglichen, wenn auch mündlichen Vertrag gegeben sind. Insofern sollten sie darauf bestehen, dass der vereinbarte Mietvertrag schriftlich fixiert wird.

Wenn eine Kaution nicht vereinbart ist , müssen sie diese auch nicht zahlen. beweispflichtig hierfür ist der Vermieter. Ohne Unterschrift unter einem Mietvertrag, der eine entsprechende Regel enthält, wird er das nicht können.

Durch den früheren Mietbeginn hätte ein "böser" Vermieter die Möglichkeit einen Monat länger bzw. früher von ihnen miete zu fordern. Sobald er einen Mietvertrag mit Beginn zum 15.09.2017 nachweisen kann, sie aber keine Zahlung für die Zeit erbracht haben und keine anderweitige Absprache vorweisen könnenm, kann er diesen Betrag geltend machen, und dürfte damit auch vor Gericht gut Chancen haben.

Ein befristeter Mietvertrag kann nur in schriftlicher Form geschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag kommt daher stets unbefristet zu Stande. Wenn sie nun aber den schriftlichen Mietvertrag unterschreiben, so kann nachträglich- und wohl entgegen ihrem Willen- ein befristetes Mietverhältnis zu Stande kommen.

Da es natürlich nie gut ist, sich mit dem Vermieter gleich nach Einzug "anzulegen", wäre es vielleicht sinnvoll in punkto Kaution nachzugeben (die nach Ende des Mietverhältnisses ja zurückzuzahlen ist), wenn der Mietbeginn und die Mietdauer wie vereinbart dokumentiert werden. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, unterschreiben sie lieber nichts, und begründen sie das mit den fehlenden Absprachen zu diesen Themen. Denn so sind und halten sie sich in der Stellung eines unbefristeten Mietverhältnisses, für dass sie seit 15.10.2017 die Miete und keine Kaution schulden. Möchte ihr Vermieter sie daraufhin kündigen, reicht die fehlende Unterschrift unter dem vorgehaltenen Mietvertrag nicht als Kündigungsgrund, da es keine Verpflichtung gibt eine (falsch wiedergegebene) Vereinbarung zu unterschreiben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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