Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 573 a BGB
gilt das erleichterte Kündigungsrecht des Vermieters betreffend 2-Familienhäuser, in der der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt. In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters nicht erforderlich. § 573 a BGB
lautet wie folgt:
"§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Was die Eigentümerin/Vermieterin der von Ihnen mit mündlichem Mietvertrag gemieteten Wohnung letztendlich bewegt (Eigenbedarf, Wunsch nach Verkauf, o.ä.), die Kündigung gestützt auf diese Vorschrift aussprechen, wäre rechtlich ohne Bedeutung. Die Kündigungsfrist verlängert sich aber in diesem Fall um 3 Monate. Die normale Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Diese „normale“ Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren um jeweils drei Monate. Wie lang dann die Kündigungsfrist im konkreten Fall ist, hängt davon ab, wann genau die Kündigung ausgesprochen wird, ob Sie hier die Wohnung bereits 8 Jahre bewohnen (Mietbeginn wohl 1999). Die Frist könnte sich dann wie folgt berechnen: 3 Monate („normale Kündigungsfrist) + 2 x 3 Monate (verlängerte Kündigungsfristen) + 3 Monate (Verlängerung nach § 573a Abs.1 BGB
) = 12 Monate.
Alternativ könnte Ihre Schwester - gestützt auf etwaige berechtigte Interessen - die Kündigung wegen eines etwaigen Eigenbedarfes ohne diese um 3 Monate verlängerte Frist aussprechen. Hier fragt es sich in der Tat, ob aufgrund der von Ihnen geschilderten Wohnsituation Eigenbedarfgründe berechtigterweise bestehen können. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird Ihre Schwester dann wahrscheinlich den oben geschilderten Weg der Kündigung nach § 573 a BGB
wählen. In diesem Fall ist - wie gesagt - eine Berufung auf berechtigte Interessen an der Kündigung nicht erforderlich. Statt dessen verlängert sich - wie gesagt - die Kündigungsfrist um 3 Monate.
Die Kosten der anwaltlichen Beratung können hier grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Danke schön. Vielleicht kommt ja später noch eine Frage nach.
Herzlichst
Irmgard Röttger
Vielen Dank für Ihre positive Reaktion