Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Fraglich ist, ob Sie einen Anspruch gegen die Stahlfirma A haben. Dies hängt davon ab, ob sie den Kaufvertrag in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer (Kaufmann) abgeschlossen haben oder als Verbraucher. Ich gehe davon aus, dass Sie als Unternehmer gehandelt haben. Wenn aber zwei Unternehmen einen Kaufvertrag abschließen, dann besteht die Möglichkeit Gewährleistungsrechte auszuschließen.
Gem. § 444 BGB
kann sich der Verkäufer aber auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Aufgrund Ihrer Angaben kann ich leider nicht beurteilen, ob die Gewährleistungsrechte in Ihrem Fall wirksam ausgeschlossen wurden. Dafür müsste ich die Einzelheiten in Ihrem Vertrag kennen. Diese können Sie aber sicher auch selber nachsehen. Falls ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegen sollte, dann könnte sich die Stahlfirma K darauf berufen.
2. Wenn die Firma K die Reklamation an Sie unverzüglich nach Lieferung vorgenommen haben sollte, dann müsste Sie keine Nachbesserung dulden.
Aber evtl. haben auch Sie mit der Firma K wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen? Dann müssten Sie den nicht verkauften Teil des Edelstahls auch nicht zurück nehmen. Wenn aber kein Gewährleistungsausschluss, keine Arglist und keine Garantieübernahme bzgl der Beschaffenheit Ihrerseits besteht, dann können Sie Nachbesserung anbieten, wenn dies überhaupt möglich ist (was ich von hier aus auch nicht beurteilen kann). Falls dies nicht möglich sein sollte, kann die Firma K dann wählen (Rücktritt, Schadensersatz, Minderung). Die Firma K hat sich anscheinend dafür entschieden die Sache zurück zu geben . Jedenfalls den nicht verkauften Teil. Dies müsste dann Zug um Zug gegen Rückgabe des gezahlten Kaufpreises erfolgen.
Das ist auch möglich, wenn schon ein Teil verkauft wurde und es sich um einen Sonderposten handelte.
Es kommt in Ihrem Fall vielmehr darauf an, ob Gewährleistungsrechte bestehen oder wirksam ausgeschlossen wurden.
Im ersten Fall braucht also die Firma A auf Ihre Reklamation nicht reagieren, wenn ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt und kein Fall von § 444 BGB
gegeben ist.
Im zweiten Fall müssten Sie den nicht verkauften Teil des Edelstahls von der Firma K nicht zurück nehmen, wenn Sie auch die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen haben. Sonst s.o.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
als Ergänzung zu meiner Antwort zur 1. Frage muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie, falls die Gewährleistungsrechte durch die Stahlfirma A nicht wirksam ausgeschlossen worden, einen Anspruch auf Nachbesserung (wenn möglich und zumutbar), Rücktritt, Schadensersatz bzw. Minderung haben.
MfG
D. Altintas