Erstattung von Reisekosten / § 91 ZPO

6. September 2007 17:42 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


20:21

Hallo,

ich wohne im Süden von Deutschland (bei Mainz) und habe einen eBay-Kunden auf EUR 200,-- verklagt. Der Beklagte wurde vor dem AG Lübeck verklagt (ca. 600 km Entfernung).

Das Gericht setzte eine mündliche Verhandlung an und ich reiste mit dem PKW zum Gericht.

Ich obsiegte vor Gericht und erhielt ein entsprechendes Urteil.

Nun habe ich meine Kosten geltend gemacht und einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Hierin waren auch meine Fahrtkosten von 2x 600 km = 1.200 km a 0,30 € inkludiert.

Nun erhalte ich ein Jahr später (!) vom Gericht einen Beschluss erhalten, dass diese Fahrtkosten nicht angesetzt werden können, da die Kosten so gering wie möglich gehalten werden müssen. Das Gericht bezieht sich auch § 91 ZPO . Das Gericht führt weiter aus, dass ich ja einen Anwalt vor Ort hätte beauftragen können.

Erstattet werden nur die Kosten, als ob ein Anwalt vor Ort bei Gericht gewesen wäre (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr), jedoch auch kein Wegegeld.

Nach meiner Rechtsauffassung muss es doch bei mir liegen, ob ich mich selber vertreten möchte oder einen Anwalt hierfür beauftrage. Im übrigen wäre dies alles nicht passiert, hätte der Beklagte einfach nur gezahlt.

Kann ich gegen den Beschluss Einspruch einlegen und wie kann ich den Einspruch begründen?

6. September 2007 | 18:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier sollten Sie innerhalb von 14 Tagen sofortige Beschwerde einlegen.


Diese Beschwerde sollten Sie damit begründen, dass neben den Anwaltskosten auch die Kosten für EINE Informationsfahrt zum Anwalt mit Sitz am Prozessgericht notwendig gewesen wäre, die Gesamtkosten sich also sogar bei Beauftragung eines Anwaltes verteuert hätten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2007 | 18:58

Gibt es hierzu Urteile die ich anführen kann?

ANTWORT VON

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