Ich habe bis zum 31.1. bei einer Computer Firma gearbeitet die für einen großen Hersteller den support für PC´s übernimmt und diese repariert.In diesem Zuge werden defekte Computerteile gegen neue ausgetauscht (kostenlos).Nun habe ich von mir defekte Teile darüber getauscht und die neuen bei ebay verkauft.Das Problem dabei war das die defekten Teile nicht den neuen entsprachen sondern deutlich minderwertig waren.
Der Hersteller hat daraufhin eine Rechnung von knapp 5000 € an meine Firma gestellt.
Mein Chef hat mich daraufhin gekündigt bzw. ich durfte von mir aus Kündigen.
Jetzt habe ich gestern ein Schreiben erhalten in dem folgendes drinsteht:
Sehr geehrter Herr ...,
wir haben den Auszahlungsbetrag Ihrer Lohnabrechnung für MOnat 01/05 in Höhe von 1226,27 € mit dem durch Ihren Diebstahl entstanden Schaden in Höhe von 4846,70 € verrechnet.Somit steht nun noch eine Restforderung von 3620,43 € offen.Bitte teilen Sie uns mit, wie sie den Restbetrag an uns abzahlen wollen.
Mein Fragen dazu.
Ist das Diebstahl oder eher Betrug und ist es Rechtens das mein komplettes Monatsgehalt einbehalten wurde ?
Und mit welchen konsequenzen muss ich noch rechnen bzw wie könnte ich diese verhindern.
Soweit Ihrem Arbeitgeber durch Ihre Handlungen ein finanzieller Schaden enstanden ist, darf er diesen geltend machen und mit Ihrem Lohnzahlungsanspruch verrechnen. Rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine Aufrechnung gem. § 387 BGB
.
Allerdings hat der Arbeitgeber § 394 BGB
zu beachten, wonach die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen unzulässig ist. Das Arbeitseinkommen ist dabei gem. § 850 e ZPO
in der Regel nur bis zur Höhe des Sozialhilfesatzes pfändbar, da Ihnen nicht die Existenzgrundlage entzogen werden darf.
Die komplette Einbehaltung Ihres Lohnes ist daher nicht zulässig.
Durch Ihr Verhalten dürften Sie dem Arbeitgeber gegenüber eine (veruntreuende) Unterschlagung gem. § 246 StGB
begangen haben, da Sie über die ihnen anvertrauten Gegenstände wie ein Eigentümer verfügt haben (in dem Sie sie bei ebay verkauft haben). Gegenüber dem Kunden kommt Betrug gem. § 263 StGB
in Betracht, da dieser davon ausgegangen ist, neuwertige Originalhardware zu erhalten.
Wegen dieser Vergehen werden Sie sich möglicherweise strafrechtlich verantworten müssen, wenn Ihr Arbeitgeber oder der Kunde dies zur Anzeige bringt. Verhindern können Sie dies nicht, aber Reue und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens ist empfehlenswert. Unter Umständen verzichten die Beteiligten dann darauf, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht