Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte Ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ohne Erlaubnis des Mieters darf der Vermieter die vermietete Wohnung nur in Notfällen betreten.
Es ist sicher kein Notfall wenn ein Handwerker eingelassen wird um keine Mietausfälle zwischen zwei Mietverhältnissen zu gewährleisten.
Die Staatsanwaltschaft würde Ihre Sache nicht einmal dann anklagen wenn Sie die Wohnung noch bewohnen würden also tatsächlich beeinträchtigt wären. Wenn ich Sie richtig verstehe, wohnen Sie derzeit aber bereits außerhalb und haben auch Ihre Sachen bereits entfernt. Dann bleibt kaum ein öffentliches Interesse zurück, dass eine Klage rechtfertigen würde.
Die Privatklage ist eine strafrechtliche Klage in der auch "nur" Strafen ausgesprochen werden. Sie persönlich hätten also gar nichts von einer Verurteilung. Meines Erachtens wird die Klage aber auch zu nichts führen (außer Kosten), die Gerichte sind sehr stark ausgelastet und würden einen solchen Fall wahrscheinlich schnell vom Tisch bekommen wollen. Fazit: Den Privatklagewert kann ich Ihnen keinesfalls empfehlen.
Eine zivilrechtliche Klage kann nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Diesen müssten Sie beziffern. Daher müssen Sie sich die Frage stellen wo Ihr Schaden liegt. Da Sie die Wohnung derzeit nicht bewohnen, kann der Schaden nur in einem Anteil an der Monatsmiete liegen.
Für den Fall, dass Sie eine Klage erwägen, würde ich als Klagewert die halbe Monatsmiete in Betracht ziehen da Sie erst ab dem 19.09.2017 die Beeinträchtigung belegen können.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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