Arbeitsrecht --> Kündigung --> Rückgabe des Dienstwagens am Firmensitz

| 6. September 2017 16:13 |
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Arbeitsrecht


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Zusammenfassung

Wo muss ich als Arbeitnehmer meinen Firmenwagen nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Rückgabe des Firmenwagens um eine Holschuld des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss das Fahrzeug beim Arbeitnehmer abholen. Wurde jedoch vertraglich vereinbart, dass der Firmenwagen am Standort des Unternehmens zurückzugeben ist, muss der Arbeitnehmer den Wagen dort übergeben.

Hallo & guten Tag, aufgrund eines priv. Unfalls befinde ich mich seit April 2017 bis dato im Krankenstand. Mein Arbeitsverhältnis habe ich jetzt selbst gekündigt, welches zum 30.09.2017 endet. Der mir zur Verfügung gestellte Firmenwagen soll lt. meinem AG in die Firmenzentrale von mir selbst oder von jemanden aus meiner Familie in meinem Beisein zurück gebracht werden. Das kann ich aufgrund meiner OP nicht. Der Arbeitsvertrag sagt, dass der Dienstwagen am Tag des Ausscheidens am Standort des Unternehmens zurückzugeben ist.
Habe ich eine Bring- oder der AG eine Holschuld?

6. September 2017 | 16:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gem. § 269 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Rückgabe des Firmenwagens um eine Holschuld. D.h. der Arbeitgeber hat das Fahrzeug beim Arbeitnehmer abzuholen; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.01.2013, Aktenzeichen 10 Sa 1809/12 .

Nun scheinen Sie jedoch mit dem Arbeitgeber eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen zu haben, wonach der "Ort der Leistung" am Standort des Unternehmens sein soll. Demnach hätten Sie den Firmenwagen am vereinbarten Standort dem Arbeitgeber zu übergeben.

Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangen, dass Sie das Fahrzeug persönlich übergeben. Sie können sich dabei auch von einem Dritten vertreten lassen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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