Widerruf eines Kaufvertrages

| 14. August 2017 22:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


00:07

Eine Frau beauftragt ihren Ehemann ein Inserat zum Verkauf eines in ihrem Besitz befindlichen Kfz in einer Onlineplattform zu schalten. Sekunden nachdem das Inserat Online geschaltet ist ruft ein Händler auf der veröffentlichten Mobiltelefon-Nr. an. Der Ehemann nimmt den Anruf an. Der Händler teilt dem Ehemann mit, dass er das Kfz kaufen möchte. Die Verbindung bricht aber ab bevor abschließende Details zum Kauf geklärt sind. Die Ehefrau ist während dieses Gesprächs nicht anwesend. Hat also von diesem Telefonat keine Kenntnis.
Unmittelbar nachdem das Mobiltelefon wieder ein Netz gefunden hat, kommt wieder ein Anruf. Der Ehemann nimmt erneut dieses Gespräch an und befindet sich im Glauben, der Anrufer ist der, dessen Verbindung zuvor abgebrochen ist. Der Anrufer drängt den Ehemann nun zu einem Vertragsabschluss, in dem er ihm eine eMail sendet die einen Kaufvertrag darstellen soll, und fordert den Ehemann auf, die fehlenden Angaben, nämlich Namen und Adresse der Eigentümerin, nachzutagen und dieses Mail zurückzusenden, was der Ehemann auch tut. Als dann bricht die Telefonverbindung erneut ab wiederum bevor Details zur Abholung vereinbart werden konnten.
Erst nachdem das Handy wieder Netz hatte bemerkt der Ehemann seinen Irrtum, nämlich dass der erste Anrufer nicht identisch.mit dem zweiten Anrufer war. Daraufhin fordert die Ehefrau ihren Ehemann auf, den Vertrag mit dem 2. Anrufer der da per eMail ohne ihre Kenntnis geschlossen wurde zu widerrufen und schließt stattdessen ihrerseits einen formellen Vertrag mit dem 1. Anrufer, der das Fahrzeug in bar bezahlt und mitnimmt.
Der 2. Anrufer, der den Ehemann zu einem raschen Abschluss gedrängt hat, obwohl ihm bekannt war dass der nicht der Eigentümer des Kfz war,, will den Widerruf aber nicht akzeptieren und besteht weiterhin auf Erfüllung des Vertrages und baut eine entsprechende Drohkulisse auf.
Frage: Konnte die Ehefrau den Widerruf verlangen und ist dieser Rechtswirksam?
Kann der 2. Anrufer von dem Ehemann die Herausgabe des bereits durch die Ehefrau an den 1. Anrufer verkauften verlangen?
Wie ist die Rechtslage?

14. August 2017 | 23:39

Antwort

von


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70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.) Frage: Konnte die Ehefrau den Widerruf verlangen und ist dieser rechtswirksam?

Sofern ein Widerrufsrecht nicht vertraglich zugestanden und vereinbart wurde, steht der verkaufenden Partei ein solches nicht zu.

Ein Widerrufsrecht per Gesetz ergibt sich aus § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB . Hiernach besteht ein Widerrufsrecht unter bestimmten Bedingungen, wenn zwischen einem Unternehmer und einen Verbraucher ein Vertrag geschlossen wurde. Vorliegend handelt es sich um einen Privatverkauf, der über eine Onlineplattform eingeleitet und per E-Mail abgeschlossen wurde. Keiner der beteiligten Parteien ist ein Unternehmer, weshalb ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Die Ehefrau kann daher keinen Widerruf rechtswirksam geltend machen.

Allerdings bestehen Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, da aufgrund des Irrtums über die entsprechende Vertragspartei ein fehlende Einigung über die sog. essentialia negotii (wesentlichen Vertragsbestandteile) voliegen kann. In diesem Fall ist ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Der Gesetzgeber will es nämlich jeder Partei zugestehen, dass sich diese frei entscheiden kann, mit welchem Vertragspartner ein Vertrag geschlossen werden soll. Hieran ermangelt es vorliegend.

Vorsorglich ist bei dem Wunsch zur Lösung vom Vertrag sowohl der Ehefrau als auch dem Ehemann anzuraten, unverzüglich einen vermeintlich geschlossenen Vertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtum schrifltich anzufechten. Hierdurch wird ein potentiell geschlossener Vertrag rückwirkend beseitigt, vgl. § 142 BGB . Allerdings kann sich hieraus nach § 122 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Anfechtungsgegners ergeben.

Im Streitfall sind die vorgenannten rechtlichen Thematiken durch ein Gericht zu klären.

2.) Kann der 2. Anrufer von dem Ehemann die Herausgabe des bereits durch die Ehefrau an den 1. Anrufer verkauften verlangen?

Nein, dies ist nach der Sachverhaltsschilderung nicht möglich, da das Fahrzeug an Anrufer 1 verkauft und wirksam übereignet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass Anrufer 1 nunmehr Eigentümer des Kfz ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und würde mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2017 | 23:55

Sowohl der 1. Anrufer als auch der 2.Anrufer sind beide Händler, also Unternehmer. Nur der/die Verkäufer sind Privatpersonen. Also Händler kaufen von Privatpersonen. Ändert das etwas an der Rechtslage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2017 | 00:07

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Nein. Nach § 474 BGB ist ein Verbrauchsgüterkauf, der Voraussetzung für die Einräumung eines Widerrufsrechts ist, dann anzunehmen, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft (und nicht wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher kauft). Der Verkauf an ein Unternehmer löst daher kein Widerrufsrecht aus.

Ich verweise somit auf meine getätigten Rechtsausführungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 15. August 2017 | 01:01

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