Krankenkassen Kündigung

2. September 2007 19:14 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bin seit Juli 2007 bis zum 1 Oktober krankgeschrieben.

Ich erhielt am 29 August nach 16:00 Uhr nachmittags einen von der Krankenkasse am selben Tag geschriebene Aufforderung, am 30 August um 8:30 einen Termin für eine Untersuchung war zu nehmen. Da ich diesen Brief erst am 30. August nach 8:30 aus meinem Postfach holte, war es mir unmöglich diesen Termin war zu nehmen. Am 31. August erhielt ich dann eine Kündigung meiner Krankenkassen Mitgliedschaft, mit der Begründung, dass ich den Termin am 30. August nicht war genommen habe, ohne die KK darüber zu informieren.

Daher meine Frage an Sie, kann die KK meine Mitgliedschaft einen Tag später kündigen, wenn zwischen der Terminaufforderung eine Untersuchung war zu nehmen und der Untersuchung weniger als 24 Std. liegen?

2. September 2007 | 21:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 9 Absatz 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung ist es Ihre vertragliche Obliegenheit, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von dem Versicherer beauftragen Arzt untersuchen zu lassen.

Eine Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten kann eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Versicherer rechtfertigen.

Allerdings ind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer recht hoch, vgl. OLG München VersR 1997, 689 .

Nach dieser Entscheidung kann eine Kündigung erst dann erfolgen, wenn der Versicherer den Versicherten nachdrücklich auf die Folgen weiterer Verstöße durch eine Abmahnung hingewiesen hat.

Das ist hier nicht geschehen.

Im übrigen ist es Ihre Obliegenheit, den vom Versicherer benannten Azrt aufzusuchen, nicht aber den Versicherer bei Terminskollisionen im Vorfeld zu informieren. Daher halte ich auch die Begründung des Versicherers für fehlerhaft. Der Versicherungsvertrag verpflichtet Sie nicht zu ausdrücklichen Absagen, daher ist das Unterlassen auch kein Kündigungsgrund.

Primär lässt sich jedoch mit der o.g. Entscheidung argumentieren.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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