Sehr geehrte Fragestellerin,
Grundsätzlich haftet erst einmal jeder Ehegatte für seine Altschulden allein.
Problematisch kann es dann werden, wenn eine Pfändung „ins Haus steht“, sei dies eine Forderungspfändung ins Konto oder der Besuch des Gerichtsvollziehers in der gemeinschaftlichen Wohnung. Wenn nämlich nur ein gemeinschaftliches Ehekonto vorhanden ist, dann kann eine Pfändung in das gemeinschaftliche Konto den finanziellen Handlungsspielraum einer Familie relativ schnell sehr wirksam beeinträchtigen.
Es wird daher oft dazu geraten in solchen „Schuldenkonstellationen“ auch bei Heirat getrennte Konten zu unterhalten. Auch wenn das sicherlich einigen „logistischen Aufwand“ erfordert, so dürfte darin zumindest ein recht probates Mittel liegen, um unerwartete Einschränkungen in dieser Hinsicht zu vermeiden.
Ähnlich problematisch kann es dann auch im Hinblick auf eine Pfändung in der Ehewohnung werden. Dies liegt maßgeblich an zwei Vorschriften: Einerseits bestimmt nämlich § 1362 BGB
, dass zugunsten der Gläubiger des Mannes oder der Frau angenommen wird, dass die Sachen, die sich im Besitz eines Ehegatten oder beider befinden dem oder der Schuldnerin gehören, anderseits gilt für solche Sachen zwangsvollstreckungsrechtlich dann die Vermutung, dass diese Sachen sich auch im Gewahrsam und Besitz des Schuldners befinden, § 739 ZPO
.
Wenn Sie jedoch keine Pfändungen zu befürchten haben, dann dürfte es im Hinblick auf Altschulden keine weiteren Risiken geben.
Haben Sie solche zu befürchten, dann ist dagegen die Gütertrennung (ich nehme an, das meinten Sie mit „Ehevertrag“) natürlich grds. ein wirksames Mittel. Mit der Eintragung im Güterrechtsregister kann in der Praxis auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber deutlich gemacht werden, dass der jeweils andere Ehegatte, der nicht Schuldner ist, Eigentümer der Gegenstände ist. Mit anderen Worten: Sie könnten dann einwenden, das alles „wertvolle“ ihrem Ehemann gehört und damit eine Pfändung umgehen. Jedoch sollten Sie nicht vergessen, dass Gütertrennung eben auch Verzicht auf den Zugewinnausgleich bedeutet.
Es dürfte jedenfalls nicht schädlich sein, dass Verbraucherinsolvenzverfahren schon vor der Heirat voranzutreiben, da eine gewisse „Pfändungssicherheit“ entweder durch den Schuldenbereinigungsplan (so er denn angenommen wird) oder aber bei Fehlschlagen in der Wohlverhaltensperiode nach Restschuldbefreiungsbeschluss herbeigeführt werden kann.
Sollten Sie weitere Nachfrage haben oder Beauftragung in der Angelegenheit wünschen, können Sie jederzeit auf mich zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Pflüger
info@kanzlei-pflueger.com
Sehr geehrter Herr Pflüger,
danke für die Antwort. Alles in allem betrachtet ist ein Ehevertrag wegen der Gütertrennung wohl ganz sinnvoll. Dann gibt es zum späteren Zeitpunkt wegen dem Nachlass meines Vaters im Falle einer Scheidung weniger Probleme. Muss ich für den Ehevertrag einen Rechtsanwalt oder Notar aufsuchen? Können Sie mir sagen wie hoch sich die Kosten belaufen ca.?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Notarkosten richten sich im Hinblick auf die Beurkundung nach der sog. Kostenordnung. Gemäß §§ 28 i.V.m. 39 Abs. 3 KostO
bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten , wenn eine Eintragung in das Güterrechtsregister aufgrund Ehevertrages stattfindet. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen.
Von diesem Reinvermögen erhält der Notar dann eine 20/10 Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO
. Bei einem Vermögen von 40.000 € wären das z.B. 228 €. Hinzu kommen Auslagen um 10 € und die Mehrwertsteuer. Hinzukommen können ggf. noch Registergebühren.
Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Bei der Erstellung einfach gelagerter Eheverträgen könnte die Schwellengebühr von 1,3 ausreichen. Nehmen wir an, dass Vermögen beträgt wie oben 40.000 €, dann ergibt das einen Betrag in Höhe von 1.415,39 € inklusive Mwst und Auslagenpauschale.
In beiden Varianten ist die jeweilige Mithineinnahme eines Erbvertrages möglich und dann kostenfrei.
Der Gang zum Anwalt empfiehlt sich jedoch m.E. in jedem Fall, da ein Ehevertrag bzw. ggf. die Vereinbarung von Gütertrennung weitreichende Konsequenzen haben kann.Wer hier am „falschen Ende spart“, ist am Ende nicht selten „der Arme“. U.u wäre Ihnen mit einer sog. „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ auch besser geholfen als mit einer Gütertrennung. Diese und weitere Fragen sollten Sie in einer umfassenden anwaltlichen Beratung auf Risiko und Tauglichkeit abklopfen lassen.