Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich gilt sowohl für behinderte als auch nichtbehinderte minderjährige Kinder der gleiche Kindergeldsatz.
Unterschiede bestehen allerdings ab Erreichen der Volljährigkeit.
Bei nicht behinderten Kindern wird nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen weiter Kindergeld gezahlt.
Bei behinderten Volljährigen gibt es diese Altersgrenze nicht, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten.
Die Behinderung muss dann vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Es wird Kindergeld aber nur in der allgemein bestehenden Höhe, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet, gezahlt.
Insofern müssten Sie mir zunächst mitteilen, wie alt Ihr Kind ist, damit die weiteren Fragen beantwortet werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort!
aber es gibt für die behinderte Kinder einen bekannten Behinderten-Pauschbetrag und das hängt vom Grad der Behinderung!
Also wie habe ich im Internet gelesen und verstanden ( www. kindergeld.info) bei Gdb von 25 bis 30 bekommen die Eltern 310 Euro für das Kind! ist das richtig?
und meine Frage nochmal: ist diese Änderung des Betrags ab 2015 in dem Fall meiner Tochter oder ab dem Bescheid der Behinderung oder ab 25. Jahre des Kindes? oder wie habe ich Ihnen verstanden, dass keine Unterschied gibt zwischen Kindern mit und ohne Behinderung?!
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Bei dem Behindertenpauschbetrag handelt es sich nicht um eine Summe, die ausbezahlt wird, sondern um einen Betrag, der auf die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommenssteuer angerechnet wird, damit also die Steuerlast wegen der außergewöhnlichen Belastungen verringern soll.
Meines Erachtens müsste Ihnen dieser Bemessungsgrundlage dann ab Feststellung des Behindertengrades/ Rechtswirksamkeit des Bescheides zustehen.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin