Zu hohe Anwaltskosten

27. Juni 2017 17:43 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


19:15

Sehr geehrte Damen und Herren


Vor einigen Monaten bekam ich von meinem alten Arbeitgeber eine Kündigung, und kurz darauf bin ich zu einem Anwalt.

Ich erklärte meinem Anwalt die Lage und gab ihm die notwendigen Papiere und Beweise.

Einige Tage später bekamen wir ein Termin zur Güteverhandlung. Was aber nicht wahrgenommen werden musste weil sich die Gegenpartei bei meinem Anwalt meldete. Sie boten eine Summe an die ich abgelehnt habe. Jedoch wurden wir uns beim dritten Angebot (7000€ Abfindung + 2430€ Resturlaubs-auszahlung) einig.

Ich hatte bis dato mit meinem Anwalt nicht über seine Kosten geredet. Er empfahl mir bloß   eine Prozesskostenhilfe zu beantragen da ich nicht Rechtschutzversichert bin falls es wirklich zum Prozess kommen sollte.

Es kam weder zu einem außergerichtlichen noch zu einem gerichtlichen Termin. Der Anwalt schrieb bloß paar E-Mails und schickte vermutlich Post ab.

Als ich die Abfindung bekam wollte ich vom Anwalt die Höhe seiner Rechnung erfahren. So schrieb er mir daher die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde sendet er dies zuerst dem Staat und ich könnte es sobald meine Situation besser ist nachzahlen.
Und seine Rechnung beträgt 2731.05€. Das ist fast die Hälfte von meiner Netto Abfindung.

Kann der Anwalt für so wenig Einsatz wirklich soviel verlangen?
Und ist es überhaupt möglich die Summe ohne meines Wissens dem Staat als Rechnung zu stellen.
Ich schrieb dem Anwalt zweimal dass ich eine Kostenaufstellung möchte aber bisher hat er nicht reagiert.
Kann ich da irgendwie vorgehen ohne dass mir nochmehr Kosten aufkommen.


Mit freundlichen Grüßen

Armin C.

27. Juni 2017 | 18:41

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn sie mit dem Anwalt keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, so wird er nach RVG abrechnen. Die Abrechnung richtet sich nach dem Streitwert. Leider völlig unabhängig davon, wie sehr der Anwalt hierfür arbeiten muss.

Nach dem RVG stehen dem Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr für das außergerichtliche betreiben des Verfahrens sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs zu. Dazu kommen 20,00 € Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer.

Bei einem Streitwert bis 10.000 € ( Abfindung + Urlaub) bekommt der Anwalt

1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 725,40 €
1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 837,00 €
Auslagenpauschale 20.00 €
USt: 300,66 €

Insgesamt erhält er also 1883,06 €. Diese Kosten können höher liegen, wenn ihr Abfiindungswunsch höher war, denn dann bildet dieser die Grundlage für den Streitwert. Um dies einschlägig zu prüfen, müsste die Rechnung selbst angeschaut und geprüft werden.

Grundsätzlich muss der Anwalt nicht über die RVG- Gebühren aufklären, denn es sit allgemein bekannt, dass ein Anwalt Geld kostet, er könnte also auch über die übliche Vergütungspflicht beim Dienstvertrag vorgehen. Die übliche Vergütung würde ein Richter sehr vermutlich am RVG messen.

Nur, wenn ein Anwalt von den RVG -Gebühren abweichen möchte ( was nur nach oben möglich ist) muss er den Mandanten hierüber gesondert ausdrücklich aufklären,es muss also eine (Honorar) -Vereinbarung her.

Fazit: Trotzdem ihr Anwalt sie nicht über Gebühren aufgeklärt hat, kann er diese nach RVG verlangen, wobei der Streitwert maßgeblich ist.

In ihrem Fall, schreiben sie aber wurde ihnen Prozesskostenhilfe ( = PKH) gewährt. In dem Fall dass der Mandant PKH beantragt und erhält, richten sich die Vergütungsansprüche des Anwalts ausschließlich gegen die Staatskasse. Von seinem Mandanten darf er keine Vergütung verlangen. Die Sache hat für sie jedoch dennoch keinen psitiven Ausgang, denn die PKH bezieht sich nur und ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren, dass bei ihnen offensichtlich nicht stattgefunden hat. Eine zuvor stattfindende außergerichtliche Tätigkeit wird von der PKH nicht gedeckt, so dass sich der Anwalt in der Tat an sie als Mandant zu halten hat.

Aber es mag eine Variante geben, sich gegen die Forderung zu schützen, auch wenn der Sachverhalt hier recht dünn ist und genau geprüft werden müsste:

Der Anwalt hätte über die Möglichkeit der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich hinzuweisen gehabt.

Er könnte hier also seine Beratungspflicht mit der Folge des Schadenersatzes verletzt haben, § 280 I BGB i.V.m. Beratungsvertrag. Der Schadenersatzanspruch umfasst alles, was sie wegen der Pflichtverletzung aufwenden müssen, also die Anwaltskosten. Mit diesem Schadenersatzanspruch können sie aufrechnen, und so die Anwaltsrechnung zu Fall bringen. Allerdings weise ich daraufhin, dass der Anwalt seine Rechnung auch klageweise oder per Mahnbescheid geltend machen kann. Bevor sie die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch erklären, sollte also zwingend der Sachverhalt eingehend beleuchtet werden, um hier einen Prozessverlust und damit weitere Kosten zu vermeiden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2017 | 19:02

Vielen Dank für die schnelle Antwort
Die Sache hat sich dann für mich geklärt

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2017 | 19:15

Lieber Fragesteller,

das ist schön. Dann wünsche ich ihnen einen schönen Abend und würde mich, falls sie mit der Beratung zufrieden waren, sehr über eine Bewertung freuen.

mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow

ANTWORT VON

(731)

Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER