Ärztliches Gutachten zur Fahreignung

| 22. Juni 2017 15:47 |
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Verwaltungsrecht


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Zusammenfassung

keine selbständige Anfechtbarkeit einer Gutachtenanforderung nach (§ 46 i.V.m.) § 11 FeV

gegen mich wird seit Oktober 2016 wegen eines Verstoßes gegen § 29 1,1 BtMG ermittelt. Ich habe damals bei der Polizei nicht ausgesagt und seither habe ich nichts mehr davon gehört. Vorgeworfen wird mir, im Jahr 2014 Drogen im Internet gekauft zu haben.

Vor einigen Wochen bekam ich aber Post von der Führerscheinstelle mit der Aufforderung ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung beizubringen. Als Begründung wurde eine Mitteilung der Polizei genannt, dass gegen mich ermittelt wird.

Ich weiß, dass ich dieses Gutachten beibringen muss und der Termin ist auch schon fixiert.

Kann man grundsätzlich die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung gerichtlich prüfen lassen? Es wird ja aktuell lediglich ermittelt und vermutlich ruht die Akte beim Staatsanwalt, an den diese von der Polizei zurück ging.

22. Juni 2017 | 16:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als erstes sollten Sie Grund in die Angelegenheit bringen, indem Sie sich Klarheit verschaffen über die bei der Polizei/Staatsanwaltschaft und der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Informationen. Dazu müssten Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Auftrag erteilen und ihn bevollmächtigen; Akteneinsicht ist nach der Strafprozessordnung nur über einen Rechtsanwalt (Verteidiger) möglich. Vielleicht wird es auch erst einmal ausreichen, Akteneinsicht bei der Fahrerlaubnisbehörde zu nehmen, denn diese hat Informationen von der Staatsanwaltschaft erhalten. Nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben Sie allgemein das Recht, die Akten in der Behörde (unter Aufsicht) einzusehen und sich Notizen zu machen und ggf. gegen Kostenerstattung Kopien fertigen zu lassen. Sie haben drittens das spezielle Recht im Fahrerlaubnisverfahren, die dem Gutachter von der Behörde zu übersendenden Unterlagen vorher einzusehen.

In der Verwaltungsrechtsprechung ist anerkannt, dass die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen einer Klage gegen eine folgende Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene die Weitergabe des Gutachtens an die Fahrerlaubnisbehörde verweigert und die Behörde deshalb nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung als Fahrzeugführer schließen darf. War die Gutachtenanforderung nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, kassiert es die Entscheidung der Behörde.

Wird vom Betroffenen dagegen ein negatives Gutachten der Behörde vorgelegt, prüft das Verwaltungsgericht bei der Klage gegen eine folgende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr, ob die Gutachtenanforderung rechtmäßig war - das Gericht entscheidet dann anhand der Aussagen im Gutachten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2017 | 16:50

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