Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie im Folgenden beantworten möchte:
Eine Rückgabepflicht an den Erstverkäufer (Rentner) besteht dann nicht, wenn Sie Eigentümer des Fahrzeugs geworden sind. Dies ist nach Ihren bisherigen Schilderungen der Fall. Dazu im Einzelnen:
1.
Der Rentner hat das Fahrzeug jedenfalls an "Ihren" Verkäufer verkauft und ihm das Fahrzeug sowie alle Papiere übergeben. Sofern nicht ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist - wovon ich bei einer Übergabe der Fahrzeugpapiere nicht ausgehe - ist "Ihr" Verkäufer dadurch Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Der Umstand, dass er den Rentner hier möglicherweise über seine Leistungsbereitschaft getäuscht hat, ist zivilrechtlich zunächst irrelevant.
Als berechtiger Eigentümer konnte der Käufer / Zweitverkäufer das Fahrzeug auch wirksam an Sie verkaufen und durch die Übergabe von Fahrzeug samt Papieren auch übereignen. Sie sind demnach Eigentümer des Fahrzeugs.
Selbst wenn aber ein Eigentumsvorbehalt zwischen dem Rentner und "Ihrem" Verkäufer vereinbart worden wäre, hätten Sie nach m. E. das Eigentum am Fahrzeug jedenfalls gutgläubig erworben, §§ 932 ff. BGB
. Denn da "Ihr" Verkäufer den Fahrzeugbrief vorlegen konnte, bestand für Sie kein Grund an seiner Stellung als verfügungsbefugter Eigentümer zu zweifeln. Ein grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung gem. § 932 Abs. 2 BGB
- die zudem der Rentner darlegen und beweisen müsste - ist daher nicht gegeben.
2.
Der Rentner hat - solange der den Kaufvertrag mit dem Zweitverkäufer nicht anficht oder mangels Zahlung zurücktritt - einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen seinen Vertragspartner, d.h. "Ihren" Verkäufer. Ansprüche gegen Sie hat er dagegen nach Ihren bisherigen Schilderungen nicht.
Es kommt hier parallel ein zivilrechtliches wie ein strafrechtliches Verfahren gegen Ihren Verkäufer durch den Rentner in Betracht. Auf strafrechtlicher Seite wäre eine Strafanzeige wegen Betruges denkbar. Dies betrifft Sie aber persönlich erst einmal nicht.
3.
In Bezug auf die Leichtsinnigkeit des Rentners ist Ihnen insoweit Recht zu geben, dass er durch die Herausgabe von Fahrzeug und Papieren die Voraussetzungen für eine Weiterveräußerung geschaffen hat. Der Drittwerwerber - in diesem Falle also Sie - konnte sich Fahrzeug und Papiere zeigen lassen und so das Fahrzeug - selbst bei Vorliegen eines Eigentumsvorbehalts oder einer Anfechtung der Übereinungserklärung - das Kfz gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, weil das Fahrzeug freiwillig herausgegeben wurde und daher nicht "abhanden gekommen" ist, § 935 BGB
.
Fazit: Nach Ihrer Darstellung sind Sie Eigentümer des Fahrzeugs geworden und bleiben es auch.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen verständlich und nachvollziehbar beantworten. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen, können Sie gern die kostenfreie Nachfragefunktion benutzen.
Ich bedanke mich bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund
Super. Vielen lieben dank. Mir wurde mit ihrer Beantwortung sehr geholfen !!
Ich habe vergessen zu erwähnen das der Rentner noch im großen Fahrzeug eingetragen ist oder war, hoffe auch das ist nicht negativ nachher für mich das gesagt wird ich hätte es genauer prüfen müssen etc ??????
Ich fragte meinen verKäufer noch warum ein anderer Herr im großen Brief steht, darauf konterte er das es der Opa sei, wegen Versicherung und Prozenten läuft das Fahrzeug auf ihn.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für die positive Rückmeldung.
Zu Ihrer Nachfrage:
Der Umstand, dass Ihr Verkäufer nicht im Fahrzeugbrief eingetragen war, spielt nur dann eine Rolle, wenn er bei der Weiterveräußerung an Sie nicht schon Eigentümer des Fahrzeugs war und Sie das Fahrzeug daher nur gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben konnte, §§ 932 ff. BGB
. In diesem Falle scheitert der Eigentumserwerb, wenn der Erwerber - also Sie - grob fahrlässig verkannt haben, dass der Veräußerer nicht der verfügungsbefugte Eigentümer ist. Dabei gelten beim Kauf von Gebrauchtwagen die folgenden Grundsätze:
Der Besitz des Fahrzeugsbrief - den Ihr Verkäufer ja innehatte - indiziert grundsätzlich nach Auffassung des Rechtsverkehrs die Verfügungsberechtigung. Etwas anderes kann gelten, wenn ein vom Verkäufer personenverschiedener Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Hier kommt es dann auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach Ihrer Schilderung haben Sie sich erkundigt, warum ein Dritter eingetragen wurde, und haben eine nachvollziehbare Antwort erhalten. Nach m.E. konnte von Ihnen nicht erwartet werden, die Richtigkeit dieser Angaben ohne Veranlassung durch weitere Umstände zu überprüfen. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass wenn der "Rentner" das Fahrzeug von Ihnen herausverlangen würde, im Gerichtsprozess darlegen und beweisen müsste, dass Sie grob fahrlässig die Eigentumsverhältnisse verkannt haben. Bei Nichtnachweislichkeit verliert er den Prozess.
Das alles spielt aber ohnehin nur dann eine Rolle, wenn sich der Erstverkäufer dazu entschließt, nicht gegen "seinen Käufer" wegen des Kaufpreises vorzugehen und der Zweitverkäufer zudem nicht als berechtigter Eigentümer gehandelt hat. Hierzu fehlen bislang weitere Anhaltspunkte.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und wünsche noch einen angenehmen Sonntagabend.
Mit freundlichem Gruß,
Sarah Neumann, Rechtsanwältin