Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Termin vom 24.04.2017
Der Termin am 24.04.2017 war der Schlusstermin des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Danach stellt das Amtsgericht die Beendigung des Verfahrens fest und erlässt einen Aufhebungsbeschluss. Dieser Beschluss ist laut www.insolvenzbekanntmachungen.de noch nicht veröffentlicht. Er sollte aber in ein paar Tagen dort erscheinen und Ihnen vor allem per Post zugehen.
Zugleich wird das Gericht beschliessen, dass Ihr bisheriger Insolvenzverwalter zum Treuhänder in der Wohlverhaltens-/Restschuldbefreiungsphase bestellt wird. Er ist also weiter für Sie zuständig.
Nach dem äußeren Anschein läuft in Ihrem Verfahren alles so wie es soll. Wenn auch vielleicht von Seiten Ihres Verwalters etwas mehr an Informationen an Sie wünschenswert gewesen wären.
Weitere allgemeine Informationen darüber, was Sie jetzt tun und lassen sollten finden Sie auf meiner Internetseite www.insolvenz.hamburg unter dem Bereich Downloads. Dort finden Sie ein PDF mit der Bezeichung Informationen für Schuldner. Lesen Sie gerne auch die von mir auf der Seite veröffentlichten Beiträge.
2.) Das pfändende Inkassobüro
Wenden Sie sich mit dieser Sache auf jeden Fall an Ihren Insolvenzverwalter. Der ist für Sie zuständig und das ist ein typischer Fall aus seinem Aufgabenbereich. Sollte der Kollege oder die Kollegin Sie abwimmeln wollen, können Sie auch den Insolvenzeröffnungsbeschluss mit einem kurzen Hinweis auf § 89 Absatz 1 InsO
(Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger) an das Inkassobüro schicken und die aufhebungder Pfändung verlangen.
3.) Der alte Gläubiger
Solche Sachen kommen in Insolvenzverfahren immer wieder vor. Melden Sie den Gläubiger dem Insolvenzverwalter mit dem Schreiben, was Sie bekommen haben. Und schicken Sie rein vorsorglich ein kurzes Schreiben an den Gläubiger, in dem Sie ihn über das Verfahren in Kenntnis setzen und fügen wieder den Eröffnungsbeschluss bei.
Der Gläubiger kann leider wegen des abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr zur Insolvenztabelle anmelden, von der Restschuldbefreiung ist er trotzdem erfasst.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht