Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Es ist tatsächlich so, dass aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgericht von den Einkünften und Bezügen eines Kindes die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen werden können.
Zwischenzeitlich wurde auch entschieden, dass die Steuer, Kirchensteuer und Soli nicht von den Einkünften in Abzug gebracht werden dürfen.
Sofern Ihr Sohn durch den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Grenzbetrag unterschreitet, haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2007.
Stellen Sie bei der zuständigen Familienkasse einen neuen Antrag auf Kindergeld und legen Sie gleichzeitig Widerspruch gegen die Ablehnung ein.
Beziehen Sie sich auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Mai 2005.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Allerdings habe ich das Gefühl, dass wir aneinander vorbei geredet haben.
Meine Frage ist nicht die nach der Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes - das haben wir alles schon berücksichtigt und festgestellt, dass mein Sohn unter dem Grenzbetrag bleibt - sondern die, dass eine Vollzeitbeschäftigung des Kindes den Anspruch auf Kindergeld erlöschen lässt, weshalb meinem Sohn das Kindergeld ab August 2006 bis dato gestrichen wurde. Da nun diese Rechtsprechung geändert wurde (s. Daten aus meiner Frage) hätte ich gerne gewusst, ob ich für meinen Sohn ab Januar 2007 eine Nachzahlung des Kindergelds beantragen kann, zumal a l l e anderen Kriterien erfüllt sind.
Gegen welche Ablehnung soll ich bei der Familienkasse Widerspruch einlegen? Gegen die Einstellung des Kindergelds ab August 2006, die wegen der Vollzeitbeschäftigung meines Sohnes erging? Die Widerspruchsfrist ist doch längst abgelaufen, oder nicht?
Warum soll ich mich auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Mai 2005 beziehen? Es geht doch, wie oben erwähnt, nicht um den Abzug der Sozialversicherungsanteile des Arbeitnehmers, sondern um die Rechtsprechung wegen der Vollzeitbeschäftigung, und die datiert vom 16.11.2006.
Ich bitte Sie, mir noch einmal zu antworten, da ich nun recht verunsichert bin.
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider habe ich Ihre Fragestellung falsch verstanden und deshalb möchte ich meine Ausführungen korrigieren.
Wie Sie bereits wissen, hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bzgl. des Kindergeldanspruches bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert (Urteil v. 16.11.2006, III R 15/06
, DStR 2007, S.292).
Dem Urteil zufolge haben Sie für Ihren Sohn (trotz Vollzeiterwerbstätigkeit) einen Anspruch auf Kindergeld, da er die Einkommensgrenze laut Ihren Angaben unterschreitet.
Leider ist dieses Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich, deshalb reagieren die Familienkassen sehr unterschiedlich.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides. Diese Frist ist zwar zwischenzeitlich abgelaufen, aber
da dieses Urteil erst nach Ablehnung des Kindergeldes gefällt wurde, haben Sie die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Frist ,Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen.
Begründen Sie Ihren Widerspruch mit dem o.g. Urteil und stellen Sie gleichzeitig einen neuen Antrag auf Kindergeld für das Jahr 2006.
Da die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt noch nicht erfolgt ist, wird Ihre Familienkasse voraussichtlich den Kindergeldantrag/Widerspruch ablehnen.
Stellen Sie dann einen schriftlichen Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Sobald das Urteil veröffentlicht ist, kann über Ihren Kindergeldantrag/Widerspruch entschieden werden.
MFG