Kündigung Mieter - 1. Abmahnung bereits vorhanden

14. April 2017 23:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ole Brinkmann

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich habe Probleme mit meinem Mieter. Dieser wohnt seit 7 Monaten im Nebenhaus.

1. Problem: Bei Einzug gab er an, dass seine Tochter ihn ab und zu besuchen kommt und er hauptsächlich alleine wohnt im Mietvertrag hat er auch keine Kinder angegeben. Inzwischen wohnen beide Kinder ständig bei ihm. Die Wohnung ist ca. 50 m² groß. Die reine Wohnfläche beträgt ca. 30 m² (abzüglich Küche/Bad). Frage: Ist die Wohnfläche für die Personenzahl zu niedrig? Darf ich die Miete erhöhen, da ja mehr Personen in der Wohnung leben und ich eine erhöhte Abnutzung der Wohnung habe?

2. Problem: Im Februar stellte ich bei einer Wohnungsbesichtigung, Schimmelbildung im Bad fest. Darauf hin, habe ich meinen Mieter abgemahnt und den Schimmel selbst beseitigt. Sowie darauf schriftlich hingewiesen, dass die Wäsche von drei Personen nicht mehr im Bad getrocknet werden darf. Das möchte er jedoch nicht und trocknet weiterhin im Bad. Frage: Kann ich die Wäsche Trocknung im Bad untersagen?

3. Problem: Derzeit ist mein Mieter in Urlaub gefahren. Sein 13-jähriger Sohn wohnt nun seit anderthalb Wochen alleine in der Wohnung. Im Mietvertrag haben wir mit ihm vereinbart, dass er die Wohnung täglich lüften muss, da die Fenster sehr dicht sind und es zu einer erneuten Schimmelbildung kommt. Dies geschieht jetzt nicht. Bei meiner letzten Wohnungsbesichtigung war die Wohnung in einem sehr schmutzigen/verwahrlosten Zustand.

Frage: Wie soll ich jetzt weiter verfahren? Habe ich überhaupt eine Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1.
Der Mieter ist im Rahmen des Mietgebrauchs grundsätzlich berechtigt, seine Kinder aufzunehmen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung von Unzulässigkeit aus, und zwar wenn die Aufnahme zu Überbelegung und damit verbundener Gefährdung der Mietsache führen würde. Dies hätten Sie als Vermieter nachzuweisen.

2.
Hinsichtlich der Wäschetrocknung hätten Sie ebenfalls nachzuweisen, dass diese allein ursächlich für die Schimmelbildung ist. Nachdem bereits Schimmel aufgetreten ist, rate ich Ihnen, die Trocknung innerhalb der Mieträume zu untersagen und den Mieter diesbezüglich abzumahnen. Bei weiterer Zuwiderhandlung müssten Sie dann auf Unterlassung klagen.

3.
Im Rahmen des Mietgebrauchs kann der Mieter nicht verpflichtet werden, während einer zweiwöchigen Urlaubsabwesenheit für Belüftung zu sorgen. Dies muss die Bausubstanz auch ohne Belüftung überstehen.

4.
Zusammenfassend wird derzeit keine juristische Möglichkeit gesehen, das Mietverhältnis einseitig zu beenden. Ihrer Schilderung folgend kann ich Ihnen nur raten, den Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben.


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