Sehr geehrte Fragestellerin,
der vom Amtsgericht festgestellte Wert stellt häufig nicht den tatsächlichen Wert des Nachlasses dar. Der Kostenbeamte begnügt sich oft mit den zum Teil nicht unbedingt zutreffenden freiwilligen Angaben der Erbengemeinschaft.
Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich jedoch aus dem tatsächlichen (Verkehrs-)wert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat insofern einen Anspruch auf Auskunft über den Wert des Nachlasses, ggf. auch unter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das Grundstück und des Bestandsverzeichnisses der Konten und der sonstigen Vermögenswerte. Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte jedoch hinsichtlich der Wertermittlung auch mit Ihren Angaben oder dem der Kostenberechnung zugrunde liegenden Wert begnügt, mag das reichen. Er wäre jedoch berechtigt, eine gutachterliche Verkehrswertermittlung zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Johlige!
wir haben unserem enterbten Bruder bereits vor längerer Zeit ein gutes Angebot, errechnet aus der Wertermittlung des Amtsgerichts, unterbreitet.
Nun verlangt dieser eine genaue Grundstückswertermittlung seitens eines Gutachters.
Nun die Frage: Falls nun die Wertermittlung des Gutachters geringer ausfällt, als unser Angebot, kann der Enterbte dann auf das 1. von uns erstellte Angebot zurückgreifen? Rechtslage?
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie verhindern wollen, dass der Enterbte das ursprüngliche Angebot annimmt, können Sie es vor dessen Annahme jederzeit ihm gegenüber zurücknehmen. Teilen Sie ihm also mit, dass Sie sich angesichts der gewünschten Begutachtung nicht mehr an das ursprüngliche Angebot gebunden fühlen und es zurücknehmen.