Anwaltrechnung so in Ordnung?

18. August 2007 10:25 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Frage zu meiner Anwaltsrechnung:

Mein Anwalt hat mich und meinen Bruder bzgl. einer Erbstreitigkeit beraten und vertreten. Die diversen Termine und Telefonanrufe hat aber nur mein Bruder mit ihm abgewickelt. Da ich aber über einen anderen Nachnahmen wie mein Bruder verfüge (Heirat), hat uns der Anwalt auch gesondert angeschrieben. Wir haben uns nun mit der Gegenpartei darauf geeinigt, dass mein Bruder und ich je einen Betrag von 5.000 Euro bekommen. Mich würde interessieren, ob die Anwaltrechnung so in Ordnung ist:

Er hat pro Person (für meinen Bruder und für mich), 1,3 Geschäftsgebühren gem. Nr. 2300 VV RVG (§§13,14,)(391,30 Euro) + 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG(§13) (451,50 Euro) Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20,00 Euro) + MwSt., (19%, Nr 7002 VV RVG) insgesamt PRO Person 1.026,73 Euro berechnet. Rechnung gesamt 2053,46 Euro, berechnet.

Mir kommt die Rechnung schon ein wenig zu hoch vor. Und wieso werden wir beide bei dem völlig gleichen Verfahren gesondert abgerechnet?

MFG Virgillia

Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erhaltenen Anwaltsrechnung Stellung und beantworte diese wie folgt:

Dabei muss ich leider darauf hinweisen, dass es sich bei der Vertretung Ihrer Person und derjenigen Ihres Bruders um 2 rechtlich selbständige Angelegenheiten handelt, da eine Einigung mit der Gegenpartei erfolgte, dass sowohl Sie als auch Ihr Bruder jeweils einen Betrag von 5.000 Euro erhalten sollen.

Auch wenn es sich hierbei um denselben Sachverhalt handelt, steht zumindest auf einer Seite der Einigung eine jeweils andere Vertragspartei (nämlich einmal Sie und einmal Ihr Bruder).

Da es sich somit um rechtlich selbständige Angelegenheiten handelt, hat der Rechtsanwalt zutreffend jeweils eine Rechnung erstellt. Diese ist auch hinsichtlich der Höhe und der angesetzten Gebühren nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

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