Wie geh ich vor, was steht meinen Kindern mindestens an Unterhalt zu?

16. August 2007 17:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


08:09

Meine Kinder sind 14 und 19 Jahre alt.Für beide Kinder bekomme ich einen Gesamtunterhalt von 200 Euro.Dies wurde frei vereinbart.Der Vater sagt er kann nicht nehr zahlen.Am Anfanf waren beide kinder getrennt.Jeder hatte ein Kind.Seid aber ca.6 oder 7 jahren leben beide bei mir.Ich bin seid 1996 geschieden.Langsam hab ich die Nase voll. Ich bekomme nur 625, Euro Arbeitslosengeld.Wenn ich nicht einen neuen Lebensgefährten hätte könnte ich noch nicht einmal Miete und Nebenkosten bezahlen.Geschweige denn davon leben mit drei Personen.Es muß doch einen Mindestunterhalt geben.Der Vater der Kinder ist berufstätig in einer Firma,als Arbeiter und arbeitet Schicht.Da bleibt ihm doch wohl mehr geld.Wie geh ich vor?Was steht mir mindestens zu.Meine Tochter ist seid August in der Ausbildung,bekommt dann 625,Euro brutto

16. August 2007 | 17:28

Antwort

von


(448)
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18225 Kühlungsborn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Für die Höhe Ihres Unterhaltes sind mehrere Faktoren bestimmend. So meinen das Alter ihrer Kinder und zum anderen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Sofern Sie von einer freien Vereinbarung hinsichtlich der Unterhaltszahlungen schreiben, gehe ich davon aus, dass es bisher keine Unterhaltsurkunde des Jugendamtes oder einen gerichtlichen Titel gibt.

Dies wäre eine Möglichkeit den Unterhalt für die Zukunft und gegebenenfalls auch für die Vergangenheit festsetzen zu lassen. Dabei werden die Grundsätze der so genannten "Düsseldorfer Tabelle“ benutzt. In ihr sind die einzelnen Altersstufen der Kinder und das jeweilige Einkommen des Unterhaltsverpflichteten miteinander verknüpft, woraus sich dann der zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt.

Sie könnten den Kindesvater zunächst außergerichtlich auffordern, den so genannten Regelbetrag, der sich eben aus dieser Düsseldorfer Tabelle ergibt zu zahlen, beziehungsweise auch Auskunft über sein Einkommen fordern. Ihnen, beziehungsweise Ihren Kindern steht ein solcher Auskunftsanspruch zu. Sodann müsste anhand des Einkommens berechnet werden, welcher Unterhalt geschuldet wird.

Wird Unterhalt über dem so genannten Selbstbehalt, der sich ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, geschuldet kann dieser bei Nichtzahlung wie o.g. eingeklagt werden.

Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiter, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage, den zur Verfügung.

Die Düsseldorfer Tabelle werde ich Ihnen in den nächsten Stunden per E-Mail zukommen lassen, damit sie sich eine Orientierung über die einzelnen Unterhaltssätze verschaffen können.

Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2007 | 17:50

Aber es muß doch einen Mindestunterhalt geben?Wie hoch ist der Selbstbehalt.Ist das Brutto oder Netto.ich glaub 900 oder 1000 euro müssen ihm bleiben?ist doch ungerecht,dann hat er ja noch mehr als ich.Hat ja bestimmt 1300 netto un dich 625, und muß damit alles bezahlen.Hat denn ein kind immer noch anspuch wenn es in der ausbildung ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2007 | 08:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Selbstbehalt ab dem 01.07.2007 beträgt in den alten Bundesländern 900,00 € bei Erwerbstätigkeit und 770,00 € bei Arbeitslosigkeit. In den neuen Bundesländern ist der Selbsbehalt etwas geringer. Zudem können noch Besonderheiten des Einzelfalls treten, die diesen Selbstbehalt erhöhen, aber auch schmälern können. Sie können den einzelen Selbsbehalt in den einzelnen Einkommensgruppen auch der von mir übersandten Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Der Selbstbehalt bemißt sich nach dem Nettoeinkommen.

Sofern das Kind noch keinen Beruf oder eine Tätigkeit erlernt hat, mit dem/der es wirschaftlich unabhängig agieren kann, besteht grds. auch ein Unterhaltsanspruch.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bzw. der Ansprüche Ihrer Kinder behilflich.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


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