Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Ihre Rohrleitung im Rahmen von öffentlichen Kanalbauarbeiten beschädigt worden ist.
1.
Die Wartung der öffentlichen Abwasseranlage ist eine hoheitliche Aufgabe, mit der Folge, dass die Stadt für die Funktionstüchtigkeit der Abwasserleitung nach den Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, § 839 BGB
.
Entstehen daher im Rahmen von Wartungsarbeiten Schäden an Ihrem Eigentum, so ist die Stadt grundsätzlich auch zum Ersatz der Ihnen entstanden Kosten verpflichtet.
Für einen Amtshaftungsanspruch ist jedoch immer ein schuldhaftes Handeln (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich. Diesbezüglich sind Sie leider in der Darlegungs- und Beweispflicht. Insofern müssten Sie also den Nachweis erbringen, dass der Schaden an Ihrem Eigentum durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verursacht worden ist.
In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, darzulegen, dass überhaupt Kanalarbeiten durchgeführt wurden. Vielmehr wäre es erforderlich die konkrete Amtspflichtverletzung nachzuweisen. Dieser Nachweis wird vermutlich nur schwer gelingen. Inwieweit hier die Zeitungsartikel und die Aussage des Bauingenieurs ausreichend sind lässt sich ohne die genaue Kenntnis der Beweismittel leider nicht abschließend beurteilen. Wie Sie schon selber schildern, lässt sich auch anhand der Artikel eine genaue Zeitangabe nicht rekonstruieren.
Hinsichtlich der Verjährung gilt es zu sagen, dass vorliegend die sog. regelmäßige Verjährung von drei Jahren, gemäß § 195 BGB
, einschlägig ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Wie Sie selber schildern - unter dem Vorbehalt einer genauen Prüfung - ist Ihnen der Schaden erst am 09.08.2007 bekannt geworden. Demzufolge beginnt die Verjährung mit dem 31.12.2007 zu laufen.
2.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich rechtlichen Schuldverhältnis, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation in der Regel besteht, lässt sich nur herleiten, wenn Sie eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen können.
3.
Gewährleistungsansprüche würden nur bestehen, wenn Sie mir der Stadt einen privatrechtlichen Werkvertrag abgeschlossen hätten. Dies ist Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch nicht zu entnehmen.
In Anbetracht der Beweisproblematik wäre eine Klage leider mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Möglicherweise könnten Ihnen ein Sachverständigengutachen weiterhelfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Fax: 06421 - 167132
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Sehr geehrter Herr Achilles,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Wir wollen mit den Arbeiten beginnen und schauen, ob wir Beweise freilegen, die wir sichern können.
Nun meine Frage, benötigen wir für die Beweissicherung einen "normalen" Sachverständigen/Gutachter oder muss die Beweissicherung gerichtlich angeordnet werden? Zur verfügung steht uns ein Gutachter, der hauptsächlich für Gerichte arbeitet, nur reicht das aus? Es ist sehr wichtig, da wir ansonsten hinterher Probleme bekommen und evtl. Beweise nicht mehr nachzuhalten sind, denn gerichtliche Anordnungen dauern bis zu 3 Monate, die Zeit haben wir nicht. Danke schon mal im Voraus und Grüsse
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Sie können den Schaden durch einen privaten Gutachter bestimmen lassen. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass Sie dieses Gutachten nicht als Beweis in einem Verfahren verwenden können. Vielmehr gilt das Ergebnis dieses Gutachtens als Ihr eigener Parteivortrag. In der Regel können Sie hierdurch jedoch Ihre Argumentation und Ausgangsposition erheblich verbessern.
Sollte die Gegenseite die Ausführungen dieses Gutachtens dennoch in einem Verfahren bestreiten, so wären Sie darauf angewiesen, ein gerichtlich veranlasstes Gutachten, als Beweisvortrag anfertigen zu lassen.
In diesem Zusammenhang müssen Sie jedoch immer die erhebliche Kostenfolge der Gutachten berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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