Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie dies zusammen finanziert haben, hat sie auch grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte der Gesamtzahlung, sofern Sie dies auch zur Hälfte aufbrachte und keine weiteren Abgeltungen erhalten hat, die damit bereits abgegolten sein soll.
Sie bekommt daher das Geld zurück, welches sie zuvor finanzierte, maximal jedoch die von ihr geforderte Hälfte.
Es kann hierbei auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Sollten Sie nicht zahlen können, würde die Gesamtsumme auf einmal fällig werden und Sie könnten mittels Pfändung in Anspruch genommen werden.
Deswegen sollte aber die Rückzahlungsvereinbarung auch noch eine Klausel enthalten, worin Ihnen der Verzug von einem Monat gestattet wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
17. Dezember 2016
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15:56
Antwort
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