Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 437 BGB
kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach § 439 BGB
Nacherfüllung verlangen, unter den Voraussetzungen der §§ 440
, 323
und 326
V BGB von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Sie könnten also nach § 439 BGB
als Nacherfüllung nach Ihrer Wahldie Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Der Verkäufer hat hierbei die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (vgl. § 439 II BGB
).
Hinsichtlich des Mangels obliegt Ihnen die Darlegungs- und Beweislast.
Hier sollten Sie sich die Mühe machen, ein Lärmprotokoll anzufertigen und Zeugen hinzuziehen, die die Mangelhaftigkeit des Daches wahrgenommen haben.
Dem Grunde nach ist der Bauträger in der Haftung, es sei denn, in dem Kaufvertrag wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Hierüber haben Sie jedoch nichts berichtet.
Sie sollten zu diesem Punkt im Rahmen der kostenlosen Nachfrage noch abschließend vortragen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer allerdings nach § 444 BGB
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für ihre Ausführungen.
In meinem Vertrag steht nichts von einem Haftausschluß,ich habe
fünf Jahre Gewährleistungsanspruch.
Der grundsätzliche Streitpunkt zwischen meiner Baufirma und mir
ist der,hat ein Dach lediglich dicht zu sein oder muß es dicht und
leise sein.Ich ersehe aber aus Ihrer Antwort,dass Sie diese Geräusche als Mangel ansehen.Stimmt das?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig.
Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Geräuschentwicklung weist das Dach eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art nicht üblich ist und die Sie als Besteller auch nicht erwarten können.
Ich empfehle daher die Mandatierung eines Kollegen, der Ihre Rechte gegenüber der Baufirma vertritt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -