Nicht angetretene Busfahrt bezahlen oder nicht?

| 11. Dezember 2016 17:22 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!
Ich habe die Tage eine Busfahrt zum Bodensee "gebucht"
Die "Buchung" lief über Email an einen Club.

Ein kurzes "Hallo, sind noch Plätze im Bus frei? Dann würde ich gerne 3 nehmen!" und ein kurzes "Ja alles klar, Ihr könnt mitfahren. Bezahlt wird im Bus" war die Antwort. Reicht das für eine verbindliche Buchung?

Die Fahrt wurde nicht angetreten, da es Zeitlich nicht mehr geklappt hat und der Abfahrtstermin nicht mehr eingehalten werden konnte.

Der Club möchte nun sein Geld im vollen Umfang für die nicht angetretene Fahrt. Als Zahlungsziel nennen Sie hier sogar "sofort! Ansonsten wissen wir andere Möglichkeiten"

11. Dezember 2016 | 18:08

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer kurzen Schilderung muss hier leider von einer verbindlichen Buchung ausgegangen werden. Sie haben geschrieben, dass Sie drei Plätze im Bus nehmen, wenn noch Plätze frei sind. Dieses Angebot hat der Veranstalter angenommen.

Wären Sie zu der Fahrt erschienen, hätte der Veranstalter Ihnen drei Plätze zur Verfügung stellen müssen. Ansonsten hätte er sich schadensersatzpflichtig gemacht, da er sich vertraglich Ihnen gegenüber dazu verpflichtet hat. Entsprechend musste er diese drei Plätze freihalten.

Er kann daher von Ihnen grundsätzlich das vereinbarte Entgelt verlangen. Nennenswerte ersparte Aufwendungen wird er durch die drei frei gebliebenen Plätze nicht gehabt haben. Anders sehe dies natürlich aus, wenn auch Verpflegung o.ä. im Preis inbegriffen waren - dann müsste sich der Veranstalter eventuell ersparte Aufwendungen anrechnen lassen und könnte nicht den vollen Betrag verlangen. Ich gehe auch davon aus, dass dem Veranstalter nicht ausreichend Zeit blieb, um die Plätze mit anderen Personen zu belegen, sodass er sich auch keinen anderweitig erzielten Gewinn anrechnen lassen muss.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2016 | 18:18

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