Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, bevor eine Minderung des Kaufpreises geltend gemacht werden kann.
Zwar gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen, sofern Sie 2 mal fehlgeschlagen ist. Die fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche müssen sich jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshof hierbei auf den gleichen Mangel beziehen.
Hiernach könnten Sie nur dann die Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn es grundsätzlich derselbe Mangel ist, sprich die defekte Ansaugbrücke und das Ölleck in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dies müssten Sie noch einmal mit Hilfe eines Sachverständigen klären, da die Rechtslage klar ist, es hierbei nur auf den technischen Aspekt ankommt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser, LL.M., MLE
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
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Sehr geehrter Herr Reiser,
der Wagen ist ja in erster Linie wegen den Ölspritzern in die BMW-Werkstatt gebracht worden und die Spritzer sind aktuell nicht mehr aufgetreten. Es ist doch somit davon auszugehen das der bestandene Mangel erst durch BMW beseitigt wurde. Wenn ich dies zugrunde lege,
kann ich dann, obwohl ich dem Händler nicht explizit eine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe, der Händler aber dennoch drei mal die Chance hatte den Mangel zu beheben, eine Preisminderung gelten machen?
Ich danke Ihnen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dadurch, dass der Verkäufer wiederholt die Möglichkeit hatte, den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen, können Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall den Kaufpreis mindern.
Dies gilt auch, wenn Sie dem Händler nicht explizit eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser, LL.M., MLE
Rechtsanwalt