Größe einer Garage

5. Dezember 2016 11:22 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Genehmigungsfreiheit einer Garage in Baden-Württemberg ; Abweichungen und Ausnahmen

Es geht um die Garage des Nachbarn, die nach meiner Einschätzung vom umbauten Volumen zu groß ist.
Die Grenzbebauung wurde mit 3x8m eingehalten. Die Höhe ist gemittelt im hinteren Teil 2,9m im vorderen Teil zur Strasse 3,2m. Es handelt sich um ein antragsfreies Verfahren.
Durch ein Liftsystem können in der Garage auf einem Stellplatz 2 Autos parken, d.h. die Garage geht ca. 2,5m tief in den Boden.
Die Garage hat oberhalb des Geländes ca. 75³ umbauter Raum.

Gib es in Baden-Württemberg eine Beschränkung des umbauten Raumes für eine Garage?

5. Dezember 2016 | 13:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, gibt es folgendermaßen in § 50 der Landesbauordnung Baden-Württemberg samt Anhang:
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich (in Abgrenzung zum Innenbereich, im Zusammenhang bebauter Ortsteil) sind allein genehmigungsfrei. Ausnahmen können jedoch (aber eben eher selten, weil es Ausnahmen sind) bestehen, zum Beispiel wenn die Behörde Abweichungen zulässt oder ein Bebauungsplan etc. besteht.

Aber auch dabei sind der Nachbarschutz und die Nachbarinteressen hinreichend zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2016 | 14:00

Wir sind im Innenbereich ohne Bebauungsplan.
Damit kann ich auf der Grenze genehmigungsfrei eine Garage bauen mit einem umbauten Volumen von 3mx30m²=90m³.
Das wäre eine Garage 3m Breite, 10m Länge und 3m Höhe und das für ein Wohnhaus, das nur einen Parkplatz verpflichtend benötigt?
Ist das korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2016 | 16:04

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Ja, das ginge so.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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