Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
1. Kann mein Ex Lebensgefährte uns so einfach vor die Türe setzen ? Habe ich überhaupt Rechte oder Ansprüche aus dieser Beziehung ?
Da nach Ihren Schilderungen nur Ihr ehemaliger Lebensgefährte im Mietvertrag steht, besitzt er allein alle Rechte und Pflichten bezüglich der Wohnung. Dies bedeutet, dass er Sie dazu auffordern kann, die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung zu verlassen. Im Gegenzug ist er auch zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Ihr Ex-Partner darf Sie hierbei jedoch weder sofort "rausschmeißen" noch Ihnen den Zutritt zur Wohnung verweigern. Vielmehr hat er Ihnen eine angemessene Frist zum Auszug zu gewähren.
Wie lange die Frist konkret sein muss ist nicht gesetzlich geregelt, hierbei kommt es jeweils auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. In Ihrem Fall muss hierbei berücksichtigt werden, dass Ihr Enkel bei Ihnen wohnt.
Als Richtwert würde ich einen Zeitraum von etwa 3 Monaten für angemessen halten, in denen Ihnen der Auszug und das Finden einer neuen Wohnung für sich und Ihren Enkel zumutbar sein sollte.
2. Habe ich da überhaupt Anspruch auf Möbel z.B. aus dieser Wohnung ?
Alle Gegenstände, die Sie selbst mit in die Beziehung gebracht hat, gehören ihm auch weiterhin und können im Trennungsfall auch wieder mitgenommen werden. Nach Ihren Schilderungen besteht das Inventar jedoch in erster Linie aus Gegenständen Ihres Ex-Partners oder Gegenständen, die während der Beziehung von Ihnen gemeinsam angeschafft wurden. An Letzteren haben Sie das gleiche Recht wie Ihr Ex-Partner. Bezüglich einer Aufteilung nach Trennung gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen auf die zurückgegriffen werden kann, so dass wenn eine einvernähmliche Aufteilung nicht möglich ist, nur die Möglichkeit besteht die betreffenden Gegenstände zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Unsere Kanzlei nimmt bundesweit Mandate wahr, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt
Antwort
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