Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Leben Ehegatten getrennt (was auch innerhalb der Ehewohnung möglich ist) oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann nach § 1361 a Abs. 1 BGB
ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist. Im Streitfall entscheidet das Familienegericht.
Auch ständige Spannungen und Streitereien zwischen den Eltern können zu einer erheblichen Belastung der Kinder führen und die Wohnungszuweisung rechtfertigen (OLG Brandenburg FamRZ 2010,1983
). Maßgebend ist insoweit, ob ein erträgliches Miteinander im häuslichen Bereich noch möglich ist oder die häusliche Athmosphäre nachhaltig und vorraussichtlich irrevisiebel gestört ist. Das Interesse der Kinder am Verbleib in der vertrauten Umgebung wird in der Regel dazu führen, dass der Ehegatte, der besser für sie sorgen kann, in der Wohnung verbleibt
(OLG Celle FamRZ 2006,1143
).
Nach Ihrer Schilderung könnten Sie daher gute Chancen auf Zuweisung der Ehewohnung haben, wenn die Kinder bei Ihnen verbleiben.
2.
Auch bei Getrenntleben der Eltern und auch nach einer Scheidung verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass Ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB
).
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung leben sollen, sollten Sie die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen.
Ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist einem solchen Antrag stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
).
Ihre Kinder würden angehört werden.
Wenn bisher Sie sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert haben, spricht einiges dafür, dass ein solcher Antrag Erfolg haben wird.
3.
Ich rate Ihnen, einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen und durch diesen entsprechend Anträge beim Familiengericht stellen zu lassen. Anders werden Sie die Situation nicht ändern können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen